Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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Für jebes Formular einer Empfangsbescheinigung von der Par- 
tbei, für welche solches verbraucht wirnd 
Für die Ausfüllung des Formulars bei Reseripeen, *- 
riallen und Compulsorlallen . 
Fuͤr die Ausfuͤllung des Formulars bei Citationen, mit Ein- 
schluß der Abgangsbemerkug 
Fäür das Einpacken einer Citation und die Absendung derselben 
Für das Einpacken und Wersiegeln der mic einem Besfehle ab- 
gebenden Acten 
Füestellung eines Curatoris specialis ad certam causam 
Für Ausfereigung des diesfallsigen Vormundschafesscheins und 
der Bestaͤtigungsurkunde in beglaubter Form. . .. 
Fuͤr Verpflichtung eines Calculatoris, Feldmessers, Hauswirths, 
Dollmetschers und dergleihen 
Fär Concipirung eines Decres 
Für Concipirung einer Confirmatltonon:: 
Für die Exeension eines errichteten Recesseee 
Wern solcher weitläufig und mühsam ist, bleibe die Bestim- 
mung eines Mehreren dem Gurachten des Collegü 
überlassen. 
Für die Publicarion dergleichen Recesse, von jeder Parchel. 
Für die Ausfereigung eines Decreks, einer Confirmation oder 
eines Recesses uncer dem großen Siegel, von jedem Exemplar 
Für die Urthels- Publication -Registratur, von jedem Part 
Für Vidimirung der zu den Acten kommenden Urthelsobschriften 
Für die Ausfertigung der Urthel in beglaubter FZom 
Evolutiongebühren bei den Urcheln in forma probante, oder 
bei verlangeer Aufsuchung abgethaner Ackhen 
Für Fertigung der tiquldallton 
Für das Fortschaffen der abgebenden Befehle und anderer Ver- 
fügungen mie oder ohne Ackten 
Anmerkungen: 
1.) In geringfügigen Sachen wird, mie Ausschluß des baa- 
ren Verlags, nur die Hälfte der Gerichtssporteln und Gebühren 
bezahle. 
  
  
  
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