Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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. Confirmationdeerek, 
die Ceipziger Sparcassen= und Ceihhaus-Ordnungen betreffend; 
vom L6fsten September 1825. 
Wa## Friedrich August, von GOILE## Gnaden, Knig von 
Sachsen rc. c. 2c. ehun hiermit kund und bekennen, wie Wir, auf geziemendes Ansuchen 
des Stadtraths zu teipzig, demselben zu Errichtung einer öffentlichen Sparcasse, ingleichen 
eines damit in Verbindung zu bringenden Pfand= und teihhauses, in Gnaden Erlaubniß 
gegeben, auch den für beide Anstalten entworfenen, unter A. und B. anliegenden Ordnungen 
Unsere Bestätigung ertheilek haben, dergestalt und also, daß den Bestimmungen derselben 
auf das genaueste nachgegangen werden soll, indem auch wegen der Nichkanwendung des 
. 52, der akademischen Geseße, in Bezlehung auf die leihanstal, von Seiten der Behörde 
an die Universicäc zu teipzig die erforderliche Verfügung ergangen ist. 
Zu dessen Urkund ist dieses Decrec ertheilt und unter Unserm Kanzleünsiegel ausgefer- 
tigt worden. So geschehen Dresden, am 26sten September 1325. 
Freiberr von Werthern. 
  
Heinrich August Morgenstern, 8.
	        
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