Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

(126) 
  
B. 
Als das sicherste Mittel, dem Wucher, welcher bei dem Leihen auf Pfaͤnder nur zu 
oft getrieben wird, und zu der Verarmung Vieler nicht wenig beitraͤgt, zu steuern, ist das 
Bestehen eines, unter oͤffentlicher Autoritaͤt, nach billigen Grundsaͤtzen verwalteten, 
Pfand- und Leihhauses 
anerkannt. Eine solche Anstalt soll daher auch in unsrer Stadt, mit Allerhöchster landes- 
berrlicher Genehmigung und Bestätigung, errichtet werden. 
. 1. 
Das biesige Leihhaus stehe unter Direction des Stademagistrats, welcher zugleich 
Garant der Anstalt ist. 
G. 2. 
Zur unmittelbaren Aussicht werden ein oder mehrere Mieglieder des Magistrats deputirt. 
Die ihnen untergebene Expedition, deren Personale vom Magistrate gewähle und rücksiche- 
lich auf das Mandat vom anvertrauken Gufe vom 23sten März 1822. verpflichtet wird, 
besteht für jeze aus einem Buchhalter, einem Cassirer, wo nöthig, zwei Assistenten dersel- 
ben, einem Aufwärker und einigen Tarakoren. 
. 3. 
Der Buchhalcer, welcher zugleich Concroleur des Cassirers ist, führt das Haupt— 
Pfandbuch, bestimmt die Summe des auf ein dargebrachtes Pfand zu bewilligenden Vor- 
schußes und uncerzeichnet mit dem Cassirer gemeinschaftlich die Pfandscheine. 
Der Cassirer führt das Cassenbuch, zahle die bewilligken Vorschüsse aus, und nimme 
bei Einlösung der Pfänder die dagegen eingehenden Gelder in Empfang. 
". 4. 
Die Hauptcasse bleibe stees in Verwahrung des Deputirken, welcher daraus dem Cas- 
sirer von Zeit zu Zeit das benöthigee Geld zustellt. Zu der hierdurch enrstehenden Aus- 
gabecasse hat einen Schküssel der Buchhalter, und einen andern der Cassirer, so daß Keiner 
ohne den Andern Geld aus dieser Casse nehmen kann.
	        
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