Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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26.) Mandat, 
die Beschränkung der, im Eehnsmandate vom 30ten April 1764. Tit. VI. q. 3. 
und einigen frühern Gesetzen, in Beziehung auf die Veräußerung der Ritter- 
güter enthaltenen Vorschriften, ingleichen die Festsetung einer Frist zu Anbring- 
ung der Confirmationgesuche wegen veräußerter Immobilien betreffend; 
vom 2ten November 1825. 
Wa Friedrich August, von GOITES# Gnaden, Kdnig von 
Sachsen rc. 2c. 2c. tbun kund und sügen zu wissen: 
Nachdem Wir Uns bewogen gefunden, die in dem Mandate vom öten Juli 1022 
enthaltenen, und in den Mandaten vom isten Juni 1657 §6. 6, vom 24sten Februar 
1081 9. 0, vom 1 26ten November 1601 §. 7, ingleichen in der Resolut. Gravam. 
vom Zten Februar 1700, so wle in dem neuesten lehnsmandate vom 30. April 17601 
Tit. VI. J. 3. wiederholten Verfügungen, nach welchen jede vor Ertheilung Unsrer Ge- 
nehmigung vorgenommene Vollziehung eines Kauf-, Tausch-, oder Theilungs-Vertrags über 
ein bei Uns zu tehn gehendes Grundstück uncersage ist, insoweit sich diese Verfügungen 
auch auf bloße Allodialgüter beziehen, wieder aufzuheben; als soll es von jetzt an eben so 
wenig mehr den Verkäufern solcher Allodialgüter und Grundstücke verwehrt seyn, diesel- 
ben auch schon vor erfolgter Confirmation der deshalb abgeschlossenen Uiberlassungsverträge 
deren Annehmern zu übergeben, als den seßcern, sich derselben anzumaßen und die dafür 
zu bericheigenden Kaufgelder auszuzahlen. 
Wie es jedoch in Ansehung aller wirklichen Lehngüker auch fernerhin noch bei den vor- 
gedachten geseblichen Anordnungen und den sonst wegen Veräußerung der tehngüter nach 
gemeinen und sächsischen Lehnrechten, bestehenden Vorschriften, sowohl bei den deshalb etwa 
unter den tehnsinteressenten errichteten Recessen und WVerträgen allenthalben sein ungeän- 
dertes Verbleiben hat; so sind Wir auch führohin niche gemeint, Personen vom Bauer- 
stande zu Erwerbung der Riccergücer zuzulassen, und haben demnach die über dergleichen 
Güter unter sich paciscirenden Theile, die in dieser Hinsicht ekwa ihren diesfallsigen Ab- 
sichten und Unternehmungen entgegenstehenden Hindernisse und Bedenken, jederzeite selbst 
wohl in Obacht zu nehmen, um sich vor allem bieraus für sie entspringenden Nachtheile 
und Schaden gehörig sicher zu stellen. 
Dagegen sinden Wir zugleich sür nöchig, dem zeieher sowohl von Unseer tandes- 
regierung, als von den untern Gerichtsbehörden, zum öftern verspürten, den Interessenten 
selbst nicht selten zum empfindlichsten Nachtheil gereichenden Verzuge in Nachsuchung der 
obrigkeitlichen Confirmation über die von ihnen abgeschlossenen, die Veräußerung ihrer 
Immobilien betreffenden Contracte, auf ausreichende Weise zu steuern, und verordnen daher 
bierdurch, daß in Zukunft alle und jede von Unsern Unterehanen über Immobilien abge-
	        
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