Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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6. . 
zu Artikel 11. Bei Entrichtung der Recognielonsgebühr sollen die Schiffe als leer betrachtek werden 
und nur ein Viertheil der durch den Artikel 11. der Elbeacte festgesestem Gebühr zahlen, 
wenn die tadung folgende Cenenerzahl niche übersteige: 
bei der ersten Klasse 10 Cenener, 
-:zweiten 20 
: dritten 30 
„ vierten- 40 „ 
6. 10. 
zu Artikel 11. Von Snericheung der Recogniteionsgebühr sind gänzlich befreiee: 
a.) die das Haupeschiff nur auf kurze Strecken, zur Uiberwindung örtlicher Hin- 
dernisse, begleicenden leichtern Kähne, 
b.) kleine Kähne und Anhänge, die zu einem Hauptschiffe gehören und nicht zum 
Waarentransport dienen. 
. 11. 
iu Artikel 11. Reisende und deren Reisegepäck sind zollfrei; von Schiffen aber, welche nur Rei- 
sende und ihr Gepäck führen, soll die volle Recognitionsgebühr erhoben werden. 
6. 12. 
zu Artikel 17. Das sub L.it. E. anliegende Schema zu einem Manifeste sell künfeig auf der Elbe 
Lit. E. allgemein als Norm dienen. 
. 13. 
Insoweit durch vorstehende Bestimmungen keine Abaͤnderungen ausgesprochen werden, 
hat es bei den Vorschriften der Elbeacte sein alleiniges Bewenden. 
g. 14. 
Obige Bestimmungen sollen vom 1sten Januar kuͤnftigen Jahres an, so wie auf allen 
Punkten der Elbe, also auch in hiesigen Landen, in volle Wirksamkeit gesetzt werden. 
Dresden, am Zisten December 1824. 
Königl. Sächs. Geheimes Finanz-Collegium. 
Wilbelm Freiherr von Gukschmid. 
Carl August Wilcken, 8.
	        
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