Gesetzsammlung
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2.) Man da t,
die Erlduterung und Ergänzung der, im Mandate vom 7½6en December 1810.
Cap. III. im Betreff der Legitimationen der wandernden Diener, Gesellen
und Mühlburschen, ertheilten Vorschrift betreffend;
vom 25sten Januar 1825.
Wa# Friedrich August, von GOTTES Gnaden, König von
Sachsen 2c. 2c. 2c. thun hiermit kund und zu wissen: daß Wir, zu Erläuterung und
Ergänzung der, im Mandate vom ?7ten December 1810. Cap. III. im Betreff der tegi-
timationen der wandernden Diener, Gesellen und Mühlbursche ertheilten Vorschriften, und
zu desto wirksamerer Verhürung des immer noch häufig Scate findenden Herumziehens
vagabondirender, besonvers ausländischer Handwerksbursche in hiesigen Landen, Folgendes
zu verordnen für nöthig gefunden haben.
ß. 1.
Die Ausstellung des ersten Wanderbuchs für elnen Gesellen (worunter in diesem
Gesetze in der Regel fortwährend zugleich Diener und Mühlbursche, soweic solches auf
lebtere anwendbar ist, verstanden werden) mag hinführo, nach erfolgtem Nachweis der
Lossprechung und in den dazu geeigneten Fällen, an Orten, wo eine Innung des berref-
senden Handwerks sich nicht befindet, durch die Orcs-Polizei- Behörde erfolgen.
Gesetsammlung 1825. e