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W# Friedrich August, von GOXTE# Gnaden, Kdnig von
Sachsen 2c. 2c. 2c. thun hiermic kund und zu wissen, daß Wir Uns bewogen gefun-
den haben, wegen des Ersates des Mannschaftsabganges bei der Armee, wegen der
Dienstentlassung der Unteroffiziere und Gemeinen, und wegen der ihnen nach derselben
zu gewährenden Vorcheile und Begünstigungen, nachstehende gesetzliche Bestimmungen
zu ertheilen und alle in dieser Beziehung früher ergangene Anordnungen hierdurch ins-
gesamt aufzuheben.
Erster Theil.
Von dem Ersatze des Mannschaftsabganges bei der Armee.
Cap. I.
Von der Ergänzung der Armee im Allgemeinen.
..
Der Ersatz des Abganges an gemeinen Mannschaften bei der Armee soll haupe-
sächlich auf dem Wege der Aushebung gescheben.
G. 2.
Uiberdem bleibt aber auch noch dem Militair nachgelassen, freiwillige Mannschaf-
ten anzunehmen.
g. 3.
Die Bestimmungen, unter welchen eine solche Annahme erfolgen darf, sollen den
Militairbehoͤrden, mittelst besonderer Anweisungen, bekannt gemacht werden.
Cap. II.
Von den Mannschaften, welche zur Aushebung fuͤr die Ergaͤnzung der Armee
bestimmt seyn sollen.
4.
Die Ausbebung für den Militairdienst soll aus der dazu tüchtigen jungen Mann-
schast des kandes, nach den in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen, erfolgen.
Die Mllitairpflichtigkeit des Einzelnen tritt ein mit dem iusten Januar desjenigen
Jahres, in dessen taufe derselbe sein zwanzigstes lebensjahr zurücklege.
§. 5.
Der Mannschaftsbedarf zur Ergänzung der Aemee ist, in der Regel, ganz aus
dieser un Auspebungsjayre das zwanzigjährige Alter erreichenden Mannschaft zu ent-
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