Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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Verwahrung befindlichen Vermögen zu verabfolgen. Wäre aber das Vermögen so unbe- 
trächtlich, daß ein Uiberschuß über die zu verabreichenden Allmente nicht verbliebe, so ist 
solches den Intestaterben sofort, nach Ablauf des ersten Jahres, auszuhändigen. 
Des Rechtes, Eigenthum zu erwerben, wird der Ausgetretene erst von dem Tage an 
wleder theilbastig, wo die Untersuchung der begangenen Austretung, in Folge seiner Wie- 
dererlangurg, ihren Anfang nimmt. 
d. 78. 
Jeder Militairpflichtige, welcher, um sich zum Kriegsdienste unbrauchbar zu machen, 
seinen Koͤrper verstuͤmmelt, soll, wenn diese Absicht nicht vollständig erreicht worden, und 
derselbe zum Militairdienste noch tuͤchtig ist, mit vier Wochen Gefängniß bestraft 
werden. 
Sollte dagegen ein solcher Mann durch die angewendete Verstuͤmmelung zum Kriegs— 
dienste unbrauchbar geworden seyn, so ist selbiger mi einjähriger Zuchthausstrafe 
zu belegen. 
S. 79. 
Jeder militairpflichtige Manm, welcher aus der Absicht, um vom Kriegsdienste be- 
freit zu werden, irgend jemand durch Bestechung für sich, oder zur Ausstellung falscher 
Zeugnisse zu gewinnen suchen und dessen überführt werden sollre, soll, wenn diese Absiche 
auch nicht errricht worden, und derselbe zum Militairdienste tüchtig ist, ohne Werteres an 
das Militair abgegeben werden, und zu einer zwölfjährigen Dienstzeit im Mili- 
rair verbunden seyn. Wenn dagegen ein solcher Mann zum Mllicairdienste untücheig 
besunden würde, so soll derselbe mic acht Wochen Gefängniß bestraft werden, welche 
Srrafe auf keine Weise in eine Geldbuße verwandelt werden darf. 
v Cap. VIII. 
Von den Strafen, welche Diejenigen zu erleiden haben, welche die Hinterziehung 
der Milikairpflicht eines Mannes zu befdrdern gesucht. 
S. 80. "„ 
Verwandte oder Freunde eines Milikairpflichtigen, welche durch Bestechungen ir- 
gend Jemanden zu gewinnen, oder zu Ausstellung falscher Zeugnisse zu bewegen gesuche 
baben, sollen, wenn ihre Absicht auch nicht erreiche worden, mit ache Wochen Ge- 
fängniß bestrast werden, welche Strafe ebenfalls nicht in eine Geldbuße verwandelt 
werden darf. 1 
Oie in gegenwäreigem, so wie in dem 5. 70. gedachten Falle angebotenen oder 
gegebenen Geschenke fallen der Armenhaus-Haupt- Casse zu.
	        
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