Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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Gesetzsammlung
für  das
Königreich  Sachsen.

8.

 

 

12)  Ausschreiben,
die  in  der  jetzigen  Landesbewilligung  von  den  Ritterguts-  und  sonstigen
Landbrauereien  zu  entrichtenden  Bier-Trank.  Steuer-Fixa
s.  w.  d.  a.  betreffend;

vom  211sten  April  1825.

Von  GOTTEsS  Gnaden,  Friedrich  August,  Koͤnig  von  Sachsen  2c  ꝛc.  c.

Liebe  getreue.  In  das  von  Uns,  nach  Beendigung  des  letzten  Landtages,  unterm
350sten  September  vorigen  Jahres  erlassene  Steuerausschreiben  sind  zwar  §.  1.  bis
mit  5.  bereits  verschiedene  Anordnungen,  in  Hinsicht  auf  die  von  den  getreuen  Ständen
  abermals  bewilligten  Steuerabgaben  vom  inländischen  Biere  und  von  den  eingehenden
  ausländischen  Getränken,  aufgenommen;  Wir  haben  Uns  jedoch  im  9.  2.
des  gedachten  Steuerausschreibens  ausdrücklich  vorbehalten,  die  nähern  Bestimmungen
über  die  auch  während  der  jetzigen  andesbewilligung,  in  Folge  der  ständischen  Anträge,
wiederum  Statt  findende  Firxation  der  Bier-Trank-Sceuer,  bei  den  Ricterguts=  und
übrigen  Landbrauereien,  und  über  die  damie  in  Verbindung  stehenden  Gegenstände,  noch
durch  ein  besonderes  Ausschreiben  bekanntmachen  zu  lassen,  und  verordnen  daher  gegenwärtig
  in  dieser  Beziehung  Folgendes:

1.

Den  Maßstab  für  die,  von  den  Ritterguts=  und  öbrigen  tandbrauereien,  vonr
1sten  October  vorigen  Jahres  an  zu  bezahlenden  Bier  -Trank=  Steuer-  PFixa,  deren
Gesetzsammlung  1825.  („  15  )