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.# Bestimmung Accisabgabe] Accisabgabe
Benennung der Gegenstände. vom in der auf den
(Waaren.) Thaler, Centner, Stadt. D erfern.
Stuͤck ꝛc.
7CI2/ AI’CI N
Beeren, als Heldel. , Preißels-, Erd-, Arls= und derglei-
chen Beeren,
a) grün sind sie frei. »
b) getrocknee, ingleichen Wachholderbeeren, vom Centner. — 1 2
Beutlerwaaren, (.. Lederwaaren.
Bienenstöcke, oder Korbe mie Bienen, .. vom Stuͤck. — 6 —
Bier. -
l.lnderStad·t.
-)auscåapisches,ohaeumekschied,.. vom Faß. 8 — — —
von der Kanne. —— 44—
b) aus einer Accisstadt mit Passtrzeiteln eingebrach- #
tes, einfaches und Doppelbler vom Faß. –10)
c) von Dorfern in die Stadt elngebrachtes,
a) Doppelbtler . vom Faß. 5312– — –
b) einfaches Bier, .. .. vom Faß. 212—— –—
von der Kanne. —— 1—–
d) auf Landgütern gebrauenes, von deren Besitzer #
zu ihrem Hausverbrauche eingebrachtes ·
a)Doppelbier,...... vom Faß. 115—— –
b) einfaches Biet, .. vom Faß. ————.
Die vom Brauen des Bieres zu entrichtende Malzaceise,
s. Getreide.
II. auf Dorfern:
1.)
Der Bierbrauende ist accisfrei, sowohl von den
zum Brauen nolhigen inländischen Mat'rialien an Getreide,
Malz, Hopfen, Holz und Kohlen, als auch von dem gefer-
tigten Biere, Hefen und Trebern; wenn auch das Bier nicht
blos zu seinem Hausverbrauche dient, sondern von ihm damit
Handel im Ganzen getrieben wird.
2.
Vom Ausschanke des Siches hat der Bierschenke
zu entrichten:
A. innerhalb der Vlertelmeile von einer accisbaren -
Stadt:
Gesetzsammlung 1826. r 18.)