Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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den Wir der Nothwendigkeit, hierdurch anzuordnen, daß, mit künfrigem Wegfalle aller jener 
unguͤltigen Instructionen , für diejenigen Kirchgemeinden und Ortschaften, bei welchen voll- 
ständige, durch die vorgesetzten hoͤheren Behoͤrden gepruͤfte und genehmigte Kirchenmatrikeln 
noch zur Zeit nicht anzutreffen sind, von den Obrigkeiten, denen das Patronat= und Colla- 
tur-Recht in der Oberlausitz zustehet, dergleichen Matrikeln ohne Anstand ausgearbeitet und bei 
Unserer Ober-Amtés-Regierung zur Confirmation gebracht werden sollen. 
Die Gegenstände, auf welche das Absehen deshalb vornemlich zu richten ist, ergeben 
sich, nach ihrer Reihenfolge, nebst der bei dem anzufertigenden Entwurfe anwendbar zu machen- 
„den Form, aus der unter O beiliegenden systematischen Anweisung. 
Zu den nöthigen gerichelichen Verhandlungen darüber sind, außer den Mitcollakoren, den 
eingepfarrten Gerichesobrigkeiten, den Kirchenvorstehern oder Kirchvacern und der sämtli- 
chen Kirchendienerschafe, bei den städtischen Communen die bereirs verordneten bürgerschaft- 
lichen Repräsenkanten, bei den Dorsschafren aber, nebst den bestellten Gemeindeälresten, annoch 
besondere Ausschußpersonen von jeder Ortsgemeinde, mit deren Wahl und Bestätigung, nach 
Maßgabe des uncerm 18#en September 1820. publicirten Regulativs wegen Verwalcung 
der Dorfeinnahmen, zu verfahren ist, zuzuziehen. 
Auch müssen diejenigen Mitglieder, welche wegen gewisser Realleistungen an Diensten, 
Narural= und Geld-Zinsen, oder in sonstiger Rücksiche ein besonderes Inceresse hierunter wahr- 
zunehmen haben, über die Richtigkeie der geschehenen Angaben und ihre desfallsige Zustim- 
mung absonderlich zum Protocolle befragt werden. 
Vorkommende Zweifel und Widersprüche sind bei der Verhandlung, so viel möglich, durch 
gürliche Uibereinkunft zu beseitigen. In dessen Uncerbleibung ist, bevor zur Fertigung des 
Enewurfes der Matrikel verschritten wird, höheren Orts darüber gukachtlicher Beriche zu er- 
stacten und Bescheibung abzuwarten. Jedenfalls aber ist der sodann redigirte Entwurf selbst 
den vorgedachten Theilnehmern an einem (bei den Landkirchen durch Verkündigung von der 
Kanzel bekanne zu machenden) Tage gleichzeicig, zur nochmaligen Anerkennung des Inhalts, 
deurlich vorzulesen und, nach erfolgeer Ratihabition, nebst den gehaltenen Acten, auch der zu- 
let abgelegken justificirten Kirchrechnung, zur Prüfung an die Ober-Amts-Regierung einzu-
	        
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