Gesetzsammlung
Königreng Sachsen.
14.
20.) Preisaufgaben,
so auf Allerhoͤchsten Befehl Sr. Koͤnigl. Majestaͤt zu Sachsen, zur Aufmun—
terung des Nahrungsstandes, auf die sechs Jahre 1826, 1827, 1828, 1829,
1830 und 1831 ausgesetzt worden sind, und von Ei. Kdnigl. Sächs. Landes-
Oeconomie-, Manufactur= und Commerzien-Deputation bekannt gemacht
werden;
vom 12ten Mal 1826.
A Sr. Kdnigl. Majestät zu Sachsen allergnädigsten Befehl werden, zur Aufmun-
cerung des Nahrungsstandes, fernerweit nachfolgende Preisaufgaben hiermic ausgesetzt, uncer
der Bemerkung:
1.) daß diese Prämien vom Jahre 1826 an bis mie Schluß des Jahres 1831 gültig
seyn sollen. Es werden aber diejenigen Preise, welche, nach Inhale der Aufgaben, niche
sofort bei dem Anfange des Unternehmens, sondern erst bei dessen gutem Forcgange, nach
einigen bestimmten Jahren zahlbar sind, auch nach Ablauf obiger sechs Jahre gereiche
werden, wenn nur das zu Erlangung solcher Preise erforderliche Unternehmen innerhalb der
obgedachten Jahre vollführt worden ist.
Es wird jedoch
2.) in Hinsiche der gegenwärtig kundgemachten Preisaufgaben eine Verjährungsfrist von
drei Jahren festgesetzt, binnen welcher, von der Zeit an, da die Prämien als verdiene
zu achten, bei deren Verlust, um selbige gehörigen Orts (S. 4.) angesücht werden
muß. Fur verdient mag aber eine Prämie dann geachtet werden, wenn das ihrethalben
angefangene Unternehmen wirklich vollbracht, die Bedingung, unter der sie ausgesetzt wor-
den, vollständig erfüllt und die vorgeschriebene Zeit des abzuwartenden Erfolgs abgelaufen ist.
Gesetzsammlung 1826. (25 )