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30.) Reseript an die Ober-Amts-Regierung zu Budissin,
den Betrag der geringfügigen Rechtssachen in der Oberlausst betreffend;
vom 10ten August 1826.
Ven GO-TLES# Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c . v.
Veste, Hochgelahrter, Räthe, liebe getreue. Nachdem wahrzunehmen gewesen, daß
seit Publication des Mandaks, die Einführung der alterbländischen Prozeßgeseze s. w. d.
anh. in der Oberlausik betreffend, vom 13ten März 1821, (Gesetsammlung v. J. 1821
S. 37 flg.) darüber Ungewißbeit obwalter Ob- mit der im Ibho 4. des gedacheen
Mandats erfolgten Einführung des, wegen Abstellung prozessualischer Weitläuftigkeiten im
geringfügigen Rechtssachen, unkerm 2 8sten November 1753 erlassenen Mandars in der
Oberlausit, die in selbigem, so wie früher schon in der Erl. Proz. Ordnung ad Tir. I.
6S. 6. enthaltene Bestimmung: „daß alle nicht über 50 Gülden, excluswe der Inter-
„essen, betragende Sachen als geringfügig behandelt werden sollen,“ in dem gedachten
Landestheile ebenfalls gesetzliche Kraft erhalken habe? oder: Ob es, was den in der
Oberlausit anzuwendenden gesetzlichen Betrag geringfügiger Rechtssachen betreffe, ferner
noch bei der vorher in gedachter Provinz hierüber vorhandenen Bestimmung bewenden
solle 2 «
So haben Wir fuͤr gut befunden, zur Erledigung dieses Zweifels, das gedachte
Mandat vom 13ten Maͤrz 1821 9. 4. hiermit dahin zu erläutern, daß es bei dem
in dem Ober-Amts-Patente vom 14ten April 1810 8. IV. fuͤr den Betrag der ge-
ringfuͤgigen Rechtssachen geordneten Quanto von funfzig Thalern — — ferner
noch in Unserer Oberlausitz sein Bewenden habe.
Indem Wir euch solches hierdurch eroͤffnen, begehren Wir zugleich gnaͤdigst, ihr
wollet euch hiernach in vorkommenden Faͤllen gehorsamst achten, und daß in den euch