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32.) Mäan dat,
die Abänderung des, wegen Enmission der seit dem 1sten Juli 1810 circuliren-
den Cassenbillets, unterm #sten October 1818 erlassenen Edictes betreffend;
vom 26sten August 1826.
Wag Friedrich August, von GOITES# Gnaden, Kdnig von
Sachsen rc. 2c. 2c#. thun hiermit kund und fügen zu wissen: daß Wir Uns bewogen
gefunden haben, die in I. 18 des, wegen Emission der seit dem 1 sten Juli 1819
circulirenden Cassenbillets, erlassenen Edicts vom lsten October 1818 entbaltene Vor-
schrift, nach welcher die Cassenbeamten und Einnehmer die ihnen vorkommenden und
nicht richtig scheinenden Cassenbillets zeither zur vorgesehten Behörde einzusenden hatten,
hiermit dahin abzuändern, daß hinführo alle und jede Cassenbeamten, Einnehmer öffent-
licher Gelder und Obrigkeiten jedes ihnen vorkommende, unccht scheinende Cassenbillee,
wenn niche bereits ein bestimmter Verdache gegen den Verfertiger vorhanden, — welchen-
falls derselbe sofort der Obrigkeic anzuzeigen, oder resp. die Untersuchung gegen ihn zu
verhängen ist, — ohne Zeitverlust an die Haupe-Auswechselungs-Casse allbier zur Re-
cognition unmittelbar einsenden sollen.
Hiernach haben sich Alle, die es angehet, gebührend zu achten.
Urkundlich haben Wir dieses Mandat, welches, in Gemssheit des Generalis vom
1318en Juli 1796 und des Mandaks vom 9ten März 1818, zu publiciren ist, eigen-
händig unterschrieben und Unser Kanzleisecret beidcucken lassen. So geschehen und ge-
geben zu Dresden, am 20ten August 1826.
Friedrsich August.
Gotrlob Adolf Ernst Nostit und Jänckenderf-
Christian Friedrich Kluge.
Ausgegeben zu Dresden, am 6ten September 1876.