Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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. 25. 
Die durch gegenwäreiges Gesetz begründete Obllegenheit mi einem Geburtsscheine Eintritt der 
versehen zu seyn, krite mic dem 1sten December dieses Jahres ein. eaa ¾“7“ 
Es haben sich nach selbigem die Geistlichen, die Gerichts= und resp. Polizei-Behörden Mandaté. 
und Alle, die es angelhr, gebührend zu achten und daran Unsern Willen zu vollbringen. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandak, welches, nach VWorschrife des Generalis vom 
13ten Juli 1706. und des Mandakes vom oten März 1818. F. 4., zu publiciren ist, 
eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen. 
So gescheben zu Dresden, am 2osten Sepcember 1826. 
Friedrich Auguft. 
  
D. Maximilian Güneher.
	        
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