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Gesetzsammlung
nsr!ser
26.
42.) Verordnung der Landesregierung,
die Erlauterung des unter dem 24sten Januar 1709. wegen der zu Entdeckung
und Bestrafung der Contraventionen gegen die städtischen Bier-Zwangs-Ge-
rechtsame zu nehmenden Maßregeln, ergangenen Generalis betreffend;
vom 4ten December 1826.
2 GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen ꝛc. ic. c.
Da durch die Vorschrife Unseres Generalis vom 24ften Januar 1700. (Cod.
Aug. 2te Forts. Th. I. S. 1123.) §F. 3., nach welcher bei den sogenannren Bieraus-
fällen die Zuziehung der Obrigkeit,, welcher die Schenkstätte unterworfen ist, erfordere
wird, wegen des durch deren Herbeiholung entstehenden Zeitverlusts, der Beweis der
Einschleifung fremden Bieres ofe erschwert werden kann: so verordnen Wir biermie,
daß in Zukunfe dergleichen Visikationen auf dem tande, auf Anlangen der städtischen
Brauberechtigten, auch ohne vorgängige Anzeige bei der competenten Obrigkeit, von den
Local-Gerichts-Personen des Orts, wo zu visikiren ist, vorgenommen werden sollen, und
es sind daher letztere diesfalls, von den JustizZbeamten und andern Obrigkeiten, mit der
unter 4. angefügten Anweisung zu versehen, sowohl in Gemäßheit derselben von den
Horigkeiten in den Städeen die Brauerschaften zu bedeuren.
Gesensammlung 1826. (41)