Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

(35) 
kraͤftig zu unterstuͤtzen und die der Sache abgeneigten Personen durch eindringliche Er— 
mahnung von ihrem Vorurtheile zuruͤck zu bringen. 
Die Kreis- und Amts-Hauptleute insbesondere haben uͤber die vollstaͤndige und 
genaue Befolgung saͤmmtlicher vorstehender Anordnungen die sorgfaͤltigste Aufsicht zu 
fuͤhren. « - 
Hiernach hat sich Jeder, den es angcht, gebuͤhrend zu achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhaͤndig unterschrieben und das Kanzlei- 
Siegel vordrucken lassen. 
So geschehen und gegeben zu Dresden, am 22sten Maͤrz 1826. 
Friedrich August. 
Hanns Ernst von Globig. 
  
D. Johann Daniel Merbach.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.