Instruction
fuͤr
Aerzte und Wundaͤrzte
bei der
Einimpfung der Schutzpocken.
Wiewohl die Einimpfung der Kuhpocken seit mehr als 25 Jahren nicht blos in Europa,
sondern auch in allen andern Theilen der Erde ihre schuͤtzende Kraft gegen die Ansteckung durch
Menschenpocken hinlaͤnglich bewährt hat; so ist doch lelder nichtsdestoweniger noch in den
lebztverflossenen Jahren zu bemerken gewesen, daß man sich jenes herrlichen Schubmirtels
in unserm deutschen Vaterlande noch keineswegs so allgemein bedient habe, als es nöthig
gewesen wäre, um die Entstehung und Verbreltung von Blatternseuchen gänzlich zu ver-
hindern. Aus dieser Ursache haben Se. Königl. Majestät in Gnaden geruhec, durch
ein allerhöchstes Mandat d. d. 2 sten März 1320 niche nur Höchsidero Uncerthanen zur
Benußung jener segensreichen Erfindung nochmals aufzufordern, sondern auch Obrigkeiten
und Medicinalbeamten, zur wirksamern Verbreikung der Schubpockenimpfung, neuere
Befehle zu ertheilen. In Folge dieser allerhöchsten Agordnungen ist denn auch die unterm
25s|ten Februar 1805 ausgefertlgte Instruction für Aerzte und Wundärzte bei der-Im-
pfung mit Kuh- oder Schustspocken, einer Revision unterworsen und in der- hier vorliegen-
den Maße, den Zeitumständen entsprechend, abgeändert worden, um künfeig bei dem
Impfgeschäst als Norm zu dienen.