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Gesetsammlung
en iarec Sfen.
9.
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13.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin,
das Befugyiß zum Registriren in der Oberlausis betreffend;
vom 29sten März 1826.
Ver GOTZTES# Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. 2.. 1c.
Liebe getreue. Wir haben Uns bewogen gesehen, biermic das, unterm 15ten März
1747, wegen der Vice-Actuarien und Registratoren ergangene, in Unserm Markgrafthume
Oberlausitz unterm 5ten April 1824 publicirte Generale aufzuheben, und wegen des
Befugnisses zum Registriren von nun an folgende gesetzliche Bestimmungen eintreten zu
lassen.
S. 1.
Von Publication gegenwärtigen Gesetzes an sind zum Protocolliren nur diejenigen
bei den Gerichtsstellen in Städeen und auf dem Lande angestellten Personen befugt,
welche entweder zur gerichtlichen Praris bereits admittirt worden sind, oder doch die
Approbation ihrer deshalb gefertigten Probeschriften und den darüber ausgestellten Schein
(den Approbationsschein) erlangt haben, insofern sie übrigens mit dem Actuariatseide
belegt und, so viel das Registeiren in Uncersuchungssachen anlange, immatriculirte No-
tarien sind.
0. 2.
Es haben jedoch alle auf diese Art zum Registeiren legieimirke Personen, welchen
das Dienstprädicat eines Aceuars nicht zustehet, der unter ihre Protocolle zu bringenden
Namensunterschrife, ausser ihrem Dienstprädicate, noch den Beisatz: „verpflichteter Pro-
Gesetzsammluns 1826. (10 )