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tiges Mandat, so wie das obengedachte wegen der Ausgangsabgaben ergangene Generale
vom 27 sten Juli 1824, von und mie
dem ersten Juli 1320.
in gesetzliche Wirksamkeic crete, und nachstehenden Worschriften schuldige und pünktliche
Folge geleistet werde.
. 1.
Geschlaͤrde der Von allen Waaren, welche aus dem Auslande in das Land kommen, sie moͤgen zum
Accite. Handel oder zum eignen Verbrauche des Käufers, oder als Spediciongüter, zur weitern
Versendung ins Ausland, bestimmt seyn, ingleichen von allen Waaren, welche nur durch
das tand geben, wird die Grenzaccise, nach den im beigefügten Tarif unter O. bemerkten
Säßen, erhoben.
S. 2.
Ungehinderter Der Eln- und Durchgang ist jeder Are von Waaren gestacte#, blos mit Ausnahme
gine F. Durch= des Salzes, welches, bei Strase der Confiscation, für Privatrechnung ins tand gar niche
ren. eingebracht und nur mit besonderer landesherrlicher Erlaubniß durchgeführt werden darf.
Bestimmung 3.:
wegen der aus 3
den Schönbur- Die Waaren, so aus den unter dem Recesse begriffenen Schönburgischen Herrschaften
uies und der Gräflich Solmsischen Herrschaft Wildenfels, ingleichen von Schirgiswalde kommen,
Herrschaft Wil= werden, wie zeither, den ausländischen gleich behandelt.
denfels und aus
Schirgiswalde
—.
eingehenden 2 4.
W 1. e e
nchgenae= Für durchgehende Güter werden solche gehalten, welche unmiccelbar, auf einer Achse
güter. und ohne Umladung, durch das tand gehen. Die Umladung der durchgehenden Güter
mag jedoch in dem Falle gestartet bleiben, wenn sie ohne Aufenthale, mit Vorwissen und
Zuziehung der Accisbehörde, auf ein anderes Fuhrwerk gebracht werden; es ist sodann
solches und der Name des neuen Fuhrmanns auf dem Grenzzettel von der betreffenden
Accisbehörde zu bemerken.
Bleibt die tadung nicht beisammen, sondern wird sie zerstreuer, in einzelnen Frache-
stücken weicer verladen, oder wird sie ganz, oder zum Theil an andere Empfänger gerichter,
so muß die Eingangsaccisfe nachentrichtet werden.
Es ist gestattet, daß ein Theil der kadung zum Eingange und ein anderer zum Durch-
gange bei der Grenz-Accis-Einnahme erklärt und verrechtet werde; die Güter müssen in
diesem Falle, nach ihrer besondern Bestimmung, auch mie besonderen Frachebriefen und
Designationen versehen seyn.