Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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tiges Mandat, so wie das obengedachte wegen der Ausgangsabgaben ergangene Generale 
vom 27 sten Juli 1824, von und mie 
dem ersten Juli 1320. 
in gesetzliche Wirksamkeic crete, und nachstehenden Worschriften schuldige und pünktliche 
Folge geleistet werde. 
. 1. 
Geschlaͤrde der Von allen Waaren, welche aus dem Auslande in das Land kommen, sie moͤgen zum 
Accite. Handel oder zum eignen Verbrauche des Käufers, oder als Spediciongüter, zur weitern 
Versendung ins Ausland, bestimmt seyn, ingleichen von allen Waaren, welche nur durch 
das tand geben, wird die Grenzaccise, nach den im beigefügten Tarif unter O. bemerkten 
Säßen, erhoben. 
S. 2. 
Ungehinderter Der Eln- und Durchgang ist jeder Are von Waaren gestacte#, blos mit Ausnahme 
gine F. Durch= des Salzes, welches, bei Strase der Confiscation, für Privatrechnung ins tand gar niche 
ren. eingebracht und nur mit besonderer landesherrlicher Erlaubniß durchgeführt werden darf. 
Bestimmung 3.: 
wegen der aus 3 
den Schönbur- Die Waaren, so aus den unter dem Recesse begriffenen Schönburgischen Herrschaften 
uies und der Gräflich Solmsischen Herrschaft Wildenfels, ingleichen von Schirgiswalde kommen, 
Herrschaft Wil= werden, wie zeither, den ausländischen gleich behandelt. 
denfels und aus 
Schirgiswalde 
—. 
eingehenden 2 4. 
W 1. e e 
nchgenae= Für durchgehende Güter werden solche gehalten, welche unmiccelbar, auf einer Achse 
güter. und ohne Umladung, durch das tand gehen. Die Umladung der durchgehenden Güter 
mag jedoch in dem Falle gestartet bleiben, wenn sie ohne Aufenthale, mit Vorwissen und 
Zuziehung der Accisbehörde, auf ein anderes Fuhrwerk gebracht werden; es ist sodann 
solches und der Name des neuen Fuhrmanns auf dem Grenzzettel von der betreffenden 
Accisbehörde zu bemerken. 
Bleibt die tadung nicht beisammen, sondern wird sie zerstreuer, in einzelnen Frache- 
stücken weicer verladen, oder wird sie ganz, oder zum Theil an andere Empfänger gerichter, 
so muß die Eingangsaccisfe nachentrichtet werden. 
Es ist gestattet, daß ein Theil der kadung zum Eingange und ein anderer zum Durch- 
gange bei der Grenz-Accis-Einnahme erklärt und verrechtet werde; die Güter müssen in 
diesem Falle, nach ihrer besondern Bestimmung, auch mie besonderen Frachebriefen und 
Designationen versehen seyn.
	        
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