Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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werden kann, oder, wenn die tadung niche vollständig ist, soll, auf des Acclfancen Verkangen, 
die Erhebung der Grenzaccise, nach dem Gewichte der Waare, welches durch Verwägung 
auszumicteln, oder, wenn solches nicht thunlich, dem pflichemäßigen Ermessen des Ein- 
nehmers anheim gestellet wird, erfolgen. 
G. 10. 
Die Grenzaccise muß Derjenige entrichten, in dessen Besitze sich die Waare zu der Wer die Ab. 
Zeit, wann ihre Verrechtung geschehen soll, befindet. gabe zu erlegen? 
Die Waare selbst hastet fuͤr die Abgabe. 
ñ. 11. 
Die Bezahlung der Abgabe geschiehet in convention= oder andern vakvationmäßlgen In welcher 
Münzserten, und wenn solche zwei Thaler und drüber beträgt, zur Hälfte in Königlich m.ie 
Sccchsischen Cassenbillets, gegen eine darüber auszustellende Quittung. 
Wenn ein fremder Fuhrmann niche mie Cassenbillets versehen seyn sollte, und deren 
Einwechselung im Orce niche sofort bewerkstelligen könnte, so mag von ihm, an deren 
Statt, baares Geld angenommen und er deshalb nicht aufgehalten werden. 
. 12. 
Die Grenzaccise wird bei eingehenden Gütern erlege, beim Eineriece in das kand Wo sic im 
auf der ersten Grenzeinnahme, oder am Orte der Abladung im tande. erlegen? 
. 13. 
Wenn die Waare beim Eingange in das tand mie Frachtbriefen und Designationen, -) am Orte 
so auf Einwohner inländischer, accisbarer Städre gerichtet sind, versehen ist; so erfolge der Abladung; 
die Bezahlung der Accise erst in der Seade, wohin sie zur Abladung bestimmt ist. 
Wenrn die Frachtbriese nicht auf Einwohner inkändischer accisbarer Scädte, sondern 
auf tandbewohner gestellt sind, so muß die Grenzaccise sofort auf der Grenzeinnahme 
erlegt werden; sollen insbesondere Materiak= und Schnittwaaren an Krämer auf dem 
ande gelangen, so ist dem Fuhrmann aufzugeben und auf dem Grenzzettel zu bemerken, 
daß er solche, bei 10 Thalern —. — Sctrase, in der Acciseinnahme der nächsten Seade 
anmelden solle; damit, wenn der Krämer zu Beziehung der Waaren aus dem Auslande 
oder teipzig berechtiget ist, daselbst die General-Consumtion-Accise erhoben, im entge- 
gengesebten Falle aber die Untersuchung wegen Uiberschreitung der Handelsconcession 
eingeleitet werde.
	        
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