b.) an der
Grenzeinnah=
me.
Firation der
Grenzaccife.
Befreiung der
Leirziger Meß-
waaren.
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Waaren, die in die Schönburgschen Receßherrschaften, die Herrschafe Wildenfels
und nach Schirgiswalde gelangen, sind ohne Ausnahme, sie mögen mie Ferachtbriefen
versehen seyn oder nicht, wie zeither, bei der Grenzeinnahme zu verrechten.
F. 14.
Ist die Waare mit gehoͤrigen Designationen nicht versehen, oder ist sie zum freien
Handel, oder zum Durchgange bestimmt, so muß die resp. Ein- und Durchgangsaccise
sofort in der ersten Grenzeinnahme erlegt werden.
9. 15.
Wenn Kaufleuten, Communen, oder andern Personen Fixa bewilliget sind, welche
sie, statt der einzelnen Verrechtung des Zolles, bezahlen, so ist die an die Stelle des Zol-
les getretene Grenzaccise, welche am Orte der Abladung zu entrichten ist, unter dem Fixo,
so lange selbiges noch dauere, mit begriffen. Ist aber die Grenzaccise auf der Grenz-
einnahme erlegt worden, und die Waare gelanget nachher an einen Firaten, so findet
eine Zurückzahlung an tetztern nicht Saate.
. 1.
Von den aus teipzig kommenden Waaren, welche erweislich mic der dasigen Han-
delsabgabe vernommen worden, und mit Passirzetteln von daher versehen sind, findek
eine Erlegung der Grenzaccise nicht State.
Wenn die von der Obereinnahme der Handelsabgaben in teipzig ausgestellten Passic-
zettel Gültigkeit haben sollen, so müssen sie sich bei den Waaren befinden, auf welche sie
gestelle sind, diese Waaren müssen darinnen nach den Frachestücken, nach Gewiche und
Beschaffenheit, genau angegeben und ihr Ausgang aus teipzig durch den Accis. Thor-
Schreiber des Thores, durch welches sie ausgegangen, darauf attestiret seyn.
Fehlen dlese Passirzettel bei der Waare, oder ist der Ausgang darauf niche ackesttrer,
so ist die volle Grenzaccise davon an dem inländischen Orte der Abladung, er mag eine
accisbare Scade oder ein Dorf seyn, zu erbeben. Bei Material= und Schnicewaaren,
welche aus der Meßstadt leipzig an Krämer auf dem #ande kommen, ist die 9. 16. ent-
haltene Vorschrift zu befolgen.
Für ausländische Getränke werden in telpzig Passirzettel zur Versendung in die
Oberlausitz nur dann ertheilt, wenn, in Gemäsheie des 1.2ten 9. des Ilten Publicancii,
die keipziger Handelsabgaben betreffend, vom 3 1sten Januar 1824, belm Empfange
derselben, die in dem Oberlausitzischen Tarif geordnere Grenzaccise von dem Versender
noch entrichtet wird; jedoch wird ihm davon, wegen der bereits erlegten teipziger Han-