Gesetzsammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
8.
15.) Bekanntmachung
des Ablebens Sr. Majestät Friedrich August, Kbnigs don Sachsen 2c. 2. 2c.
und
des Regierungs-Antritts Sr. Majestät Anton Elemens Theodor,
Koͤnigs von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
vom 5ten May 1827.
Wag, Anton Clemens Theodor, von GOTTES Gnaden,
Kd.ig von Sachsen 2c. 2c. ꝛc. entbieten maͤnniglich Unsern Gruß und Koͤnigliche Gnade
zuvor:
Nachdem der allmächtige Gotk, nach seinem unerforschlichen Rarhe und Willen, den
Allerdurchlauchtigsten Großmachtigsten König und Herrn, Friedrich August, König
von Sachsen rc. . c., Unseres vielgeliebtesten Herrn Bruders Königliche Majestät, diesen
Morgen zum größten Leidwesen Seines Hauses und Seiner gesammeen Unterthanen, aus
dieser Zeitlichkeit abgefordert hat, und durch Höchstdessen Ableben die Koniglich-Säch-
sischen Lande, nach dem in dem Koöniglich -Sächsischen Hause geltenden Erbfolge-Rechte,
Uns angefallen sind, Wir auch die Regierung des Königreichs, mit Inbegriff des Kö-
niglich= Sächsischen Antheils des Markgrafthums Oberlausitz, angetreten haben;
Als versehen Wir Uns zu den getreuen Sränden desselben, den in öffentlichen
Functionen angestellten Dienern, und überhaupt allen Uncerthanen und Einwohnern,
Gesetzsammlung 1827. (14)
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