Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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welchen Seandes, Würde und Wesens K#e immer seyn mögen, gnädigst, daß sie Uns 
von nun an für ihren rechemäßigen Landesherrn so willig, als pflichtmäßig erkennen, 
Uns unverbrüchliche Treue und unweigerlichen Gehorsam keisten, und sofort in allen 
Stücken sich, wie es pflichtbewußten Uncerthanen gegen ihre von Gott verordnete Landes- 
berrschaft und Obrigkeié gebuhret, gegen Uns bezeigen werden. 
Damit aber durch diesen Todesfall der Gang der Regierungs= und Justiz-Geschäfte 
nicht unterbrochen werde, so ist Unser Befeht, daß sämmtliche Collegien und Behörden 
im ganzen Königreiche ihre Verrichtungen provisorisch, und bis auf Unfere nähere Be- 
stimmung gebuhrend und nach ihren aufhabenden Amtepflichten foreseten, die amrlichen 
Ausfertigungen von nun an unter Unserm Nahmen und Titcel, wo solches vorgeschrieben 
ist, erlassen, bei der Siegelung aber sich der bieherigen Siegel so lange, bis ihnen die 
neu zu verfertigenden werden zugestellet werden, bedienen sollen. 
Gegeben in Unserer Residenzstade Dresden, am 5ten May 1827T. 
Anton, König von Sachsen. 
Graf von Einsiedel. 
D. Karl Christian Koblschätter. 
Ausgegeben zu Dresden, am 7ten May 1827.
	        
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