Gesetzsammlung
connigreiocnfen
10.
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17.) Verordnung der Landesregierung,
die Aufhebung des unbedingten Verbotes der Veräußerung von Brau-
gerechtigbeiten betreffend;
vom 5 %½ April 1827.
3 ,
Von GOTLTGES Gnaden, Friedrich August, König von
" Sachsen rc. 2c. 24c.
Liebe getreue. Durch die unterm 13ten August 1717. erlassene Generalverordnung
ist die Vcraußerung der Braugerechtigkeiten und deren Verlegung auf unbrauberechtigke
Häuser oder Pläße schlechterdings untersagt worden. Nun finden Wir zwar, in Er-
wägung der immittelst veränderten Umstände, Uns bewogen, jenes unbedingte Verbot
biermit wieder aufzuheben. Wir verordnen jedoch zugleich, daß auch hinführo die
Vercugerung und Aberennung von Braugerechtigkeiten anders nicht, als nach vorher in
jedem einzelnen Falle über die Statthaftigkeie derselben angestellter Erörterung, mit
Beeobachtung der, in dem Generale vom 4ten Mai 1784. das in Dismembrationssällen,
in Ansehung der Repartition der Steuern, zu beobachtende Verfahren betr., so wie der
in Unseem, wegen Enescheidung verschiedener, das Sceuerwesen betreffender Fragen,
unterm 2 4|5en März 1810. erlassenen Mandate, ad quacst. VII. enthaltenen Vorschrif-
ken, unter Cognition der Octsobrigkeit und Genehmigung Unsers Ober-Steuer-Collegi,
gestattet werden soll.
Gesetzsammlung 1827. ( 16)