Gesetzsammlung
fuͤr das
Koͤnigreich Sachsen.
14.
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24.) Nandat,
die Beschwerdeführungen in Justizsachen und gegen Justizbehbrden betreffend;
vom 4ten August 1827.
Wa, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. .
haben Uns bewogen gefunden, zu Erlaͤuterung der, in dem Mandate vom 13ten Maͤrz 1822
S. 21. enthaltenen, Disposition uͤber die Grenzen der Zulaͤssigkeit der Beschwerdefuͤhrung
in Justizsachen und gegen Justizbehoͤrden, Folgendes zu bestimmen und anzuordnen:
Rechtskraͤftige Entscheidungen koͤnnen, auf dagegen gefuͤhrte Beschwerde, in Hinsicht des
durch sie entschiedenen Falles nicht abgeaͤndert werden.
Die von Unserer Landesregierung, so wie von der Ober-Amts-Regierung des Markgraf-
thums Oberlausié, in den zu ihrem Ressort gehörigen Angelegenheiten causa cognita erge-
benden Decisiorescripke, ingleichen die bei ihnen, auf Communication der Administrativcolle=
gien, ausgefertigten Rejectionsscheduln, erlangen jedesmal Rechtskraft, wenn dadurch über
Rechte und Obliegenheiten zweier oder mehrerer dabei interessirrer, und als Partheien ein-
ander gegenüber stehender Individuen oder moralischer Personen entschieden wird.
Eesetzsammlung 1827. (20 )