Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

  
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
15. 
—'—EIsss“““ 
26.) Reseript der Landesregierung an das Kreisamt, die 
Universität und den Stadtrath zu Leipzig, 
die wegen des Borgens der Studirenden auf Pfänder in Antrag 
gebrachte Verfügung betreffend; 
vom 28S#sten Juli 1827. 
a 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. 1c. 
Wuͤrdige, Hochgelahrte, liebe andaͤchtige und getreue. Wir genehmigen auf den 
von euch, der Universitaͤt, desfalls unterm 146en März dieses Jahres geborsamst erstat- 
teten Bericht, daß ein Verbot gegen die Annahme von Buͤchern, Betten und Kauf— 
mannswaaren als Pfand von Studirenden oder fuͤr selbige, dergestalt, daß Diejenigen, 
welche dennoch ein solches Pfand annehmen, zur Herausgabe desselben, ohne vorherige 
Gewährung des Pfandschillings, angehalten werden sollen, erlassen werde. 
Demnach begehren Wir hiermie an euch insgesammt, ihr woller, jedes an seine 
Gerichtsuntergebenen, Obigem gemäß, das Nöthige verfügen und dieses Verbot durch 
Patente und resp. Anschlag an dem schwarzen Brete gehörig bekannt machen, wie 
Gesetzsammlung 1827. (21 )
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.