Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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Der allgemeine Zweck dleser vereinigeen Blindenanstale ist: die möglichste Ver- 
besserung des geistigen und körperlichen Zustandes blinder und erblindender Personen, ins- 
besondere aus den dürftigen Volksklassen, in den gesammten Königl. Sächsischen Landen. 
Die Anstale enthäle zwei Abthellungen, nämlich: 
1.) die Erziehungs= und Unterrichts. „und 
2.) die Arbeits= und Verforgungs-Anstale. 
Die Erzlehungs Anstale bezwecke insbesondere: die Ausbildung junger Blinder 
zu ihrer Bestimmung für ein höheres Leben, als Christen, durch angemessenen Unterriche 
in der Religion und Anleitung zur Frömmigkeit und Sittlichkeit; und für das gemeine 
Leben, als Glieder der bürgerlichen Gesellschaft, durch Unterweisung in nntzlichen Kennt- 
nissen und Fertigkeiten, insonderheic der Art, welche sie in den Stand seßen, sich, nach 
Wiederaustritt aus dem Institute, ihren Lebensunterhale ganz oder wenigstens zum Theil 
zu erwerben. 
Auf Unterriche in der Musik wird insofern Rücksiche genommen, als deren Erler- 
nung nicht nur zur Erheiterung des Gemüchs der Blinden und Weckung religiöser Ge- 
sühle wesentlich beiträge, sondern zugleich auch zu einigem Erwerbe des Lebensuncerhalts 
förderlich seyn kann. 
Für den Eineritt in dle Erziehungsanstalt ist in der Regel die Zeit von erfüll- 
tem Gien Altersjahre bis zum Anfange des 1 Aten Jahres festgeset, und nur in be- 
sondern Fällen können Blinde, welche das 14te Alcersjahr überschritten haben, noch in 
diese Abrheilung der Anstalt aufgenommen werden. 
Die Zöglinge werden aus der Erziehungsanstale wieder en lassen: 
1.) wenn deren Ausbildung, insonderheit die sictliche, die nörhige Reise erlangt hae, 
sie auch demnächst binlängliche Fertigkeit in technischen Arbeiten sich angeeignet haben, 
in der Regel im 1 5ten, und spätestens im 18###en Jahre; 
2.) wenn sie keiner weitern, geistigen Ausbildung mehr fähig sind, in welchem 
Falle sie jedoch die Confirmation erwarten sollen, oder 
3.) wenn sonstige Ursachen zu Erhaltung der Wohlfahrt des Instieurs es nochwen- 
dig machen. 
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