Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 130 ) 
31.) Generalverordnung der Ober-Amts-Regierung 
zu Budissin, 
an sämmtliche Gerichtsobrigkeiten der Oberlausitz, die vereinigte Blindenanstalt 
zu Dresden betreffend; 
vom 10ten September 1827. 
à 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Liebe getreue. Da auch Unserm Markgrafthume Oberlausitz die Theilnahme an der 
zu Dresden bestehenden vereinigten Blindenanstalt, und insonderbeit an den darin bestimm- 
ten Freistellen gestattet worden ist, so werden, mic Beziehung auf die deshalb, durch Gene- 
ralverordnung der Landesregierung vom 1 7/'en August dieses Jahres, in der Gesetzsammlung 
publicirte Bekannemachung der zu gedachter Anstalt verordneten Commission, sämmtliche Ge- 
richtsobrigkeiten der Oberlausis hierdurch angewiesen, auf die an sie von der besageen Com- 
mission, in Ansehung der bei ihr angebrachten Gesuche um Werleihung einer Freistelle, er- 
gehenden Anfragen, derselben jederzeit genaue Auskunft zu ertheilen. Daran geschiehe 
Unser Wille und Meinung. 
Gegeben zu Budissin, am 106en September 1827. 
von Gerßdorf. 
Daniel Goktlob Lucius.
	        
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