Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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relst einer in die Leipziger Zeicung und einige der gelesensten auswärtigen öffentlichen Blät- 
ter wiederholt einzurückenden Bekanntmachung, unter Bestimmung einer mindestens sechs 
Monate enthaltenden präclusivischen Frist, eingerufen, um gegen neue, durch Farbe, Zei- 
chen, Scempel rc. von den bisherigen sich deurlich unterscheidende, ohne allen Aufenthalt unene- 
geldlich umgecauscht zu werden. Die bierauf zur Umwechselung nicht präsentirten Cassenscheine 
werden nach Ablauf solcher Frist für ungültig geacheet. Indeß findet, zu Gunsten der Ei- 
genthümer verloren gegangener und vernichteter Cassenschelne, ein den gesetzlichen Vorschriften 
über die Morcisication verlorener und vernichteter Königl. Sächs. Staatspapiere analoges 
Verfabren in folgender Maße Statt: 
a) Derjenige, welchem Cassenscheine innerhalb des Zeieraums ihrer Gültigkeit abhan- 
den gekommen sind, bat hiervon bei der Direceion der Discontoanstalc alsbald, 
nachdem solcher Zufall sich ereignet, und längstens vor Ablauf der durch eine 
Bekanntmachung der vorgedachten Art festgesesten Umwechselungsfrist, mit An- 
gabe der Nummern der betreffenden Scheine, Anzeige zu machen. 
b) Ist er im Stande, die Vernichtung dieser Scheine, wenigstens bis zur Zulaßig- 
keit des Erfüllungseides, zu beweisen, so kann er das desfallsige, allemal auf 
seine Kosten gehende, Verfahren sofort beim Stadtmagistrate zu Leipzig, gegen 
einen von diesem zu bestellenden Concradictor, antreten und durchfuhren. 
„c) Die zur Mortificirung der betreffenden Scheine nothwendige Edickalaufforderung 
Derjenigen, welche auf diese Scheine und deren Betrag Anspruch haben möchten, 
kann jedoch, auch wenn obiger Beweis in der erforderlichen Maße vollführr 
seyn sollre, niche eher erfolgen, als nach Ablauf der vorstehend unter a. gedach- 
ten Umwechselungsfeist. 
d) Bei nicht zu führendem Beweise der Vernichtung ist die, durch die Höchste Ver- 
ordnung von 6ten October 182 3., (Ges. Samml. von gedachtem Jahre Nr. 
33.0 für verloren gegangene Staatspapiere festgesetzte zehnsährige Verjährungs- 
zeir, welche vom Tage der bei a. erwähmten Anzeige des Verlustes an zu rech- 
nen ist, abzuwarken, nach deren Vollendung sodann mic der Edictalaufforderung 
verfahren werden kann, vorausgesetzt jedoch, daß auch in diesem Falle eine 
Einrufung der vorgedachten Art in der Mitte liege und deren Termin abge- 
laufen sei. 
Tc) Die vorerwähnten Edictalaufforderungen geschehen durch öffentlichen Anschlag bei 
dem Sradtrathe zu Leipzig, und durch zweimalige Einrückung in die Leipziger 
und einmalige Insertion in auswärtige Zeitungen.
	        
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