Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 41) 
e) Streitigkeiten über Ansprüche einzelner Actionairs an die Anstale, 
1) die Auflösung der Anstalt. 
. 19. 
Zu Prüfung der Jahresrechnung und Bilanz ernennen die anwesenden Actionairs, in 
der dem Rechnungsabschlusse nächstvorhergehenden Generalversammlung, einen Ausschuß von 
drei Personen aus ihrer Mitte, und für jede derselben auf den Behinderungsfall einen Seell- 
vertreter. Die Revisoren zur Prüfung der Rechnung des ersten Jahres, so wie deren 
Seellvertreter, sollen durch die Kramermeister und Handlungsdeputirten erwählt werden. 
Nur Kaufleute sind dazu wahlfähig. Den Ausschußpersonen muß, acht Tage vor dem An- 
fange der zur Rechnungsabnahme bestimmeen Generalversammlung, die Jahresrechnung und 
Bilanz, nebst den nöthigen Büchern und sonstigen Nachweisungen, auf dem Comptoir der 
Discontocasse vorgelege werden. Nach genommener Prüfung und Einsiche hat der Ausschuß 
die Ergebnisse derselben der Versammlung mündlich vorzutragen. Findet kein weiteres 
Bedenken Statt, so wird ein Justificationsschein ausgestelle, welchen die Ausschußpersonen 
im Namen der Anstalt unterschreiben. Wären Mängel in der Rechnung vorhanden, so 
ist, nach deren Vortrage, vor Ausfertigung des Justificationsscheins, uber die Abstellung 
und Beseitigung derselben von der Versammlung zu berathen und zu beschließen. 
S. 20. 
Bei der Generalversammlung ist jeder Actionair stimmfahig. Im Betreff aller zur 
Berathung kommenden Angelegenheiten entscheidet die Stimmenmehrheit unter den anwesen- 
den Actionairs. Bei Remotion eines Directionsmitgliedes muß jedoch Conformitäé von 
zwei Dritttheilen vorhanden sehn. Wer 1— 55 Actien besihe, hat eine Stimme, wer 
über 5 — 10, zwei, wer über 10 — 15, drei, und wer mehr als 15 besige, vier Stim- 
men. Abwesende Actionairs können durch Bevollmächtigte, die jedoch selbst Actionairs sepn 
müssen, aber niche Directionsmitglieder seyn dürfen, sich vertreten lassen. Die Vollmacht 
muß gesetzmäßig beglaubigt seyn. 
E. 21. 
Den Vortrag über den Zustand der Geschäfte hält, außer dem im FH. 19. enthaltenen 
Falle, einer der Directoren, oder der Bevollmächtigte. Uiber die Verhandlungen wird ein 
Protocoll durch einen hierzu zu requirirenden Notar gehalten, welches am Schlusse jeder 
Versammlung vorgelesen, von dem Prokocollanten, dem Deputirten des Magistrats (F. 23.), 
den anwesenden Directionsmitgliedern und wenigstens noch fünf Actionairs unterschrieben, 
sodann aber, zu jedes Interessenten Einsicht, in dem Comptoir der Discontocasse aufbewahrt 
wird. 
Gesetzsammlung 1827. ( 26)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.