Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

Verfahren in 
Streitfaͤllen. 
(142 ) 
5. 22. 
In wichtigen Fällen können außerordentliche Generalversammlungen angesetzt werden. 
23. 
Bei den Generalversammlungen führe ein dem Kaufmannsstande angehöriger Depukirter 
des Magistrats zu Leipzig den Vorsi6. Dieser Deputirte wird ferner den Conferenzen des 
Directoril beiwohnen, und über genaue Beobachtung der Statuten wachen. Auch kann 
derselbe zu jeder Zeic Einsicht in die Geschäfte der Discontocasse nehmen. 
F. 24. 
Streitigkeicen, welche über die Rechte und Verbindlichkeiten aus den Geschäftsverhält- 
nissen unter einzelnen Actionairs und der Direction entstehen, dürfen niche auf dem gewöhn- 
lichen Rechtswege verhandelt werden; vielmehr ist, im Mangel gütlicher Ausgleichung, die 
Streitfrage zuvörderst in der nächsten Generalversammlung zum Wortrage zu bringen, und 
darüber, ob, und in wie weit dem Antrage nachgegeben werden solle, oder nicht, zu be- 
schließen. Der Beschluß ist hierauf dem Betheiligten bekannt zu machen, und er hat sich 
über dessen Annahme oder Ablehnung binnen der nächsten 24 Stunden, wenn er in Leipzig 
anwesend ist, außerdem binnen 4 Wochen, vom Tage des gefaßten Beschlusses, zu erklären. 
Erklärk er sich binnen der bestimmten Frist nicht, so wird der Beschluß für angenommen 
und die Differenz für erledigt angesehen. Erklärt er sich dagegen innerhalb dieser Frist 
abfällig, so ist die Differenz schiedsrichterlicher Beurtheilung zu unterwerfen. Für diesen 
Zweck hat jede Parthei eine geeignete, bei der Verhandlung nicht betbeiligte Person vom 
Handelsstande zu ernennen; eine dritte Person, welche jedoch ein Rechtsverständiger seyn 
muß, ordnen diese Beiden, nach eigner gemeinschaftlicher Wahl, sich zu. Wenn die eine 
Parthei binnen 14 Tagen, von Zeit der abfälligen Erklärung, einen Schiedsrichrer niche 
ernenne, so ist an deren Stelle die Wahl des Schiedsrichters vom Scaderathe zu Leipzig 
vorzunehmen. Der Sereitsall ist den Schiedsrichtern schriftlich vorzulegen. Dieser schrift— 
liche Vorrrag kann von den Partheien gemeinschaftlich, oder von jeder besonders abgefaße 
werden. Wären die Partheien über die factischen Umstände nicht einig, so können die 
Schiedsrichter Vorlegung aller einschlagenden Documente verlangen, dann aber, wenn dieß 
noch niche ausreiche, ist die fernere Erörterung und Entscheidung der Sache dem Leipziger 
Handelsgerichte zu überlassen; es haben jedoch solchenfalls die erwählten Schiedsrichter bei 
der Verhandlung und Entscheidung cum volo virili zu concurriren. Finder ein blos schieds- 
richeerlicher Aussporuch State, so enescheidee unker den Schiedsrichcern ebenfalls die Stim- 
menmehrheit. Gegen ihren Ausspruch, so wie, eintretenden Falls, gegen den des Handels- 
geriches, finde# kein Recurs irgend einer Arc Staté.
	        
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