Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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. 25. 
Die Dauer der Anstalt ist vorläusig auf fünf Jahre bestimme. Vor Ablauf dersel= Dauer der An- 
ben ist, in der nächst vorhergehenden Generalversammlung, über die beiden Fragen, ob sie Fasteund er- 
forcgesezt werden soll? und auf wie lange? und zwar über eine jede dieser Fragen beson= Aufiofung. 
ders, abzustimmen. Die Mehrzahl der anwesenden Stimmen entscheidet, und ihrer Ent- 
scheidung ist die Minderzahl beizutreten verbunden. 
d. W. 
Fiele der Beschluß fuͤr die Aufloͤsung aus, so ist zugleich uͤber den Zeitpunkt von den 
Actionairs zu beschließen, von welchem an die Operationen der Casse aufhoͤren und blos die 
Liquidation der Geschäfte eintreten solle. Von diesem Zeitpunkte an werden keine Cassen- 
scheine weiter ausgegeben, keine Wechsel discontirt, keine Vorschusse weiter gemacht, oder 
Kapitale angenommen. Alle Kapicale werden, so weit nöthig, nach vorgängiger Kündigung, 
in möglichst kurzer Frist zurückbezahlt, und die bei Auflösung der Anstalt noch vorhandenen 
werden, nebst Zinsen, gerichtlich deponirt. Alle Inhaber von Cassenscheinen sind demnachst 
zu deren Präsentation und Austausch gegen den baaren Betrag binnen drei Monaten, öf- 
fentlich durch die Leipziger, Hamburger und Berliner Zeitungen aufzufordern. Die ein— 
gehenden Scheine werden in einer Versammlung der Actionairsvernichtet. Nach Ablauf 
der dreimonatlichen Frist wird der Betrag nicht praͤsentirter Scheine dem Magistrate uͤber— 
geben, welcher eine Edictalaufforderung, nach dem Mandate vom 13ten November 1770., 
an die Inhaber zu erlassen hat, sich bei Verlust ihrer Anspruͤche zur Erhebung des Geldes 
zu melden. Der Betrag, zu dessen Echebung sich niemand meldet und legitimirt, falle 
der Leipziger Armenanstalt anheim. 
. 27. 
Nach beendigter Liquidation werden die Actionairs zu einer Generalversammlung zu- 
sammenberusen, worin die Schlußrechnung vorzulegen und, nach vorgaͤngiger Peüfung und 
Richtigbefinden derselben, die Directien zu liberiren ist. 
§#. 28. 
Machten friegerssche, oder sonstige erhebliche Ereignisse die r- der Disconkocasse 
vor der bestimmten Zeit wünschenswerth, so kann deshalb in einer anzustellenden außeror= 
dentlichen Generalversammlung ein Beschluß gefaßt werden. 
G. 29. 
Die Discontocasse und deren Geschäfte werden durch sechs Directoren, einen Bepoll= Verwaltung. 
mächtigten und einen Cassirer besorgt. 
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