Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 147) 
Ddie Hauptcasse und die Casse des täglichen Bedarfs, lehkere auch außerdem während sei- 
ner Function, so oft es ihm nöthig scheine, zu revidiren, solchergestalt von den Beständen 
an Geld, Cassenscheinen, Effecten und Wechseln, sich zu uncerrichten, das in der letztge- 
dachten Casse über den wahrscheinlich nächsten Bedarf Vorhandene zur Hauptcasse zu brin- 
gen und, bei eintretenden Bedürfnissen, dem Bevollmächtigten wieder zu ertradiren. Er 
soll ferner darauf halten, daß der Bevollmächtigte die Cassenbestände täglich ausmittele, 
und in dem dazu bestimmten Buche verzeichne, auch daß derselbe alle vorfallende Ge- 
schäfce täglich in ein Protocoll eintrage. Dieses Prokocoll hat er sich täglich vorlegen 
zu lassen und, nach gehaltener Prüfung, nebst dem Bevollmächtigken, zu unterzeichnen. 
Er muß nicht weniger, unter Zuzlehung des Bevollmächtigten, mit Berücksichtigung der 
neuesten Direckorialbeschlüsse, untersuchen und bestimmen, in welcher Maße, auf welche 
Bedingungen und Fristen, gegen welche Sicherheic, baare Cassenbestände zu benußen, 
auch ob Capicale auf Zinsen anzunehmen seyn möchten. Bei Beurtheilung der Boni- 
cät von Discontowechseln hat er sich an das Gutachten der bestellten Censoren zu hal- 
ken. Bei der Verwalkung der Hauptcasse concurriren mie dem fungirenden Director 
der Bevollmächtigte und Cassirer insofern, als jeder einen der drei zu deren Eröffnung 
erforderlichen Schlüssel aufbewahrt. 
C. 43. 
Was ein Direckor zugleich mie dem Bevollmächtigten im Namen der Anstale 
verrichter, abschließt und unrerzeichner, verbindet dieselbe. Jedoch ist bei Cassenscheinen, 
neben der Unmrerschrift des Bevollmächtigten, die Unterzeichnung aller sechs Oirectoren, 
bei Obligarionen über Capitale die Unterschrise von wenigstens vier Directoren zur Gül- 
tigkeit erforderlich. 
. 44. 
Jedes Oirectionsmitglied erhält, außer dem auf seine Actien fallenden Gewinnan- 
theile, bei jeder wirklichen Vertheilung des reinen Gewinnes, 2 pro Ceit desselben. 
ß. 45. 
Welches Directionsmitglied bei seiner Function die Anstalt durch Fahrlaͤssigkeit in 
Schaden versetzt haben sollte, ist derselben dafuͤr verantwortlich, wenn, bei Anwendung 
gewoͤhnlicher Vorsicht und Aufmerksamkeit, der Schaden vorauszusehen und abzuwenden 
gewesen seyn wuͤrde. Ist ein nachtheiliges Geschaͤft, in Gemaͤßheit eines nicht gegen 
die klare Vorschrift der Statuten laufenden Directorialbeschlusses, eingegangen worden, 
so faͤllt aller Schaͤdenanspruch weg. Der Deputirte des Magistrats fuͤhrt den Vorsitz 
- 
Remuneration. 
Schädenau= 
sprüche.
	        
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