Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(1449 ) 
". 48. 
Der Bevollmächtigte hat die Haupebücher zu führen und die Hauptrechnungen zu fer- 
tigen. Uiber die täglichen Geschäfte ha# er ein Protocoll zu führen, solches dem fungiren- 
den Direckor läglich vorzulegen und nebst diesem zu unterschreiben. Eben so muß er den 
täglichen Cassenbestand bemerken und in das dazu bestimmte Buch eintragen. Der Cassi- 
rer stehe zunächst unker seiner Aufsicht. In allen zweifelhaften, nicht im Voraus bestimm- 
ten Fällen hak der Bevollmächtigte sich an den fungirenden Director zu wenden und dessen 
Anweifung zu befolgen, insofern sie nicht mic seiner Instruction, oder spätern Direckorial- 
beschlüssen im Widerspruche stehen sollte. Insbesondere darf er ohne besondere Anweisung 
Gelder gegen Wechsel oder Pfand nicht ausgeben, desgleichen nicht verzinsliche Capitale 
annehmen. Er bekleidet, außer dem Amte des Buchhalters, zugleich die Stelle des Se- 
crekairs und Prokocollanten der Anstale, und hae die dahin einschlagenden Geschäfte zu 
besorgen. 
E. 40. 
Der Bevollmächtigke beziehe einen jährlichen Gehalt von 1500 Thlr. —- — in Dienstemelu- 
Conventionsmünze, vom Tage seiner Verpflichtung, bis zu dem Tage, wo er außer Function Ueute. 
critt. Uiberdieß erhäle derselbe 2 pPHro Cent des reinen Gewinnes, sofern dergleichen über- 
haupt vertheilt wird. 
S. 50. 
Der Bevollmächtigte ist für den Nachtheil aus allen Geschaͤften, welche er ohne Vor- Verantwort— 
wissen oder Genehmigung des fungirenden Directors, oder seiner Instruction und den Di= lichkei- 
reckorialbeschlüssen entgegen, eingegangen, ingleichen für die bei Ablegung der Rechnungen 
sich ergebenden Rechnungsfehler, der Anstale verantwortlich. In Streitfällen der ersten 
Art kritt das 9. 24. bestimmte Verfahren ein. 
d. 51. 
Der Cassirer wird von der Direction auf Widerruf gewaͤhlt, und kann seiner Seits Anstellunz und 
nach dreimonatlicher Aufkuͤndigung seine Stelle verlassen. Er ist auf das Mandat von Amt des Cas— 
anvertrautem Gute vom 23sten Marz 1822. zu verpflichten, und erhaͤlt vom Directo— sirers. 
rium seine Instruction und die erforderlichen Anweisungen, deren Inhale er, bei eigner 
Verantwortlichkeit, genau zu befolgen bat. Auch muß er eine zum Fonds der Dieconto- 
casse baar in Conventionsmünze einzuzahlende, ihm jährlich mit 5 Pro Cemt zu verzin- 
sende Caution von 10,000 Thlr. —. — bestellen. 
Gesetzsammlung 1827. ( 27 )
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.