(1449 )
". 48.
Der Bevollmächtigte hat die Haupebücher zu führen und die Hauptrechnungen zu fer-
tigen. Uiber die täglichen Geschäfte ha# er ein Protocoll zu führen, solches dem fungiren-
den Direckor läglich vorzulegen und nebst diesem zu unterschreiben. Eben so muß er den
täglichen Cassenbestand bemerken und in das dazu bestimmte Buch eintragen. Der Cassi-
rer stehe zunächst unker seiner Aufsicht. In allen zweifelhaften, nicht im Voraus bestimm-
ten Fällen hak der Bevollmächtigte sich an den fungirenden Director zu wenden und dessen
Anweifung zu befolgen, insofern sie nicht mic seiner Instruction, oder spätern Direckorial-
beschlüssen im Widerspruche stehen sollte. Insbesondere darf er ohne besondere Anweisung
Gelder gegen Wechsel oder Pfand nicht ausgeben, desgleichen nicht verzinsliche Capitale
annehmen. Er bekleidet, außer dem Amte des Buchhalters, zugleich die Stelle des Se-
crekairs und Prokocollanten der Anstale, und hae die dahin einschlagenden Geschäfte zu
besorgen.
E. 40.
Der Bevollmächtigke beziehe einen jährlichen Gehalt von 1500 Thlr. —- — in Dienstemelu-
Conventionsmünze, vom Tage seiner Verpflichtung, bis zu dem Tage, wo er außer Function Ueute.
critt. Uiberdieß erhäle derselbe 2 pPHro Cent des reinen Gewinnes, sofern dergleichen über-
haupt vertheilt wird.
S. 50.
Der Bevollmächtigte ist für den Nachtheil aus allen Geschaͤften, welche er ohne Vor- Verantwort—
wissen oder Genehmigung des fungirenden Directors, oder seiner Instruction und den Di= lichkei-
reckorialbeschlüssen entgegen, eingegangen, ingleichen für die bei Ablegung der Rechnungen
sich ergebenden Rechnungsfehler, der Anstale verantwortlich. In Streitfällen der ersten
Art kritt das 9. 24. bestimmte Verfahren ein.
d. 51.
Der Cassirer wird von der Direction auf Widerruf gewaͤhlt, und kann seiner Seits Anstellunz und
nach dreimonatlicher Aufkuͤndigung seine Stelle verlassen. Er ist auf das Mandat von Amt des Cas—
anvertrautem Gute vom 23sten Marz 1822. zu verpflichten, und erhaͤlt vom Directo— sirers.
rium seine Instruction und die erforderlichen Anweisungen, deren Inhale er, bei eigner
Verantwortlichkeit, genau zu befolgen bat. Auch muß er eine zum Fonds der Dieconto-
casse baar in Conventionsmünze einzuzahlende, ihm jährlich mit 5 Pro Cemt zu verzin-
sende Caution von 10,000 Thlr. —. — bestellen.
Gesetzsammlung 1827. ( 27 )