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b) diejenigen Berg- und Huͤtten· Arbeiter, welche
sich diesem Berufe vom vollendeten 1 5cen Le-
bensjahre an practisch gewidmec haben, und
durch berg= oder oberhüctenamtliche, resp. auf
den Grund der Gruben= oder Arbeits-Register
ausgestellte Zeugnisse erweisen können, daß sie
wirklich die ordentlichen wöchentlichen Schich-
ten ununcerbrochen verfahren und solche niche
anders, als wenn sie wegen Krankheic, oder
sonst aus erbeblichen Ursachen entschuldigt ge-
wesen, mie Vorwissen der ihnen vorgesetze ge-
wesenen Beamten, ausgesetze oder versäume
gehabt.
3.) Die zwischen Aeltern und Soͤhnen, uͤber die
bier genannten Realitäten, abgeschlossenen Käufe
können zwar vom Eintrict in den Militairdienst
niche befreien, jedoch auch dem Sohne, bei Be-
urtheilung seiner Milikairpflichtigkeit, in dem
Falle, wenn die Aelkern immirtelst verstorben
sind, und ihm das erkaufte Grundstück auch
ohne jenen Kauf durch Erbgangsrecht anheim
gefallen seyn würde, nicht zum Nachtbeile ge-
reichen.
4.) Ein dergleichen Besitzthum, welches der Ei-
genthümer, in Folge einer letztwilligen Dispo-
sition, durch Wiederkauf erlangt und bereirs
übernommen hat, ist als ein ererbtes zu be-
ctrachten, wogegen ein erst künfeig eintretender
Wiederkauf hier niche berücksichtigt werden
kann. Ist Mehreren ein Wiederkaufsrecht ein-
geräume, so ereten die Bestimmungen binsicht-
lich der Miteigenthümer ein.
Abänderung.
b) Diejenigen Berg= und Hürten-Arbeiter, welche
vom isten Januar desjenigen Jahres an, in
welchem sie ihr neunzehneces Lebensjahr zurück-
legen, wirklich Berg= oder Hücten-Arbeit getrie-
ben haben, und durch berg= oder oberhüttenamrli-
che, auf den Grund der Gruben= oder Arbeits-Re-
gister ausgestellte Zeugnisse erweisen können, daß
sie die ordemlichen wöchentlichen Schichten un-
unterbrochen verfahren, und solche nicht anders,
als wenn sie wegen Krankheit, oder sonst aus
erheblichen Ursachen emschuldigt gewesen, mie
Vorwissen der ihnen vorgesetzt gewesenen Be-
amten, ausgesetzt oder versäumt gehabe, sind,
in Rücksiche ihrer Unentbehrlichkeic für den
Bergbau, der ersten Haupkklasse beizuzählen.
Es wird aber dagegen festgesegr, daß alle die
Berg= und Hütten-Arbeiter, welche nach vollen-