Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 176) 
e) Die Untersuchung der Diensttüchtigkeie der 
Mannschaften ist durch den, jeder Rekrutir= 
ungscommission beigegebenen, Militairarze zu 
besorgen. 
1) Uiber sämmtliche Verhandlungen der Rekru- 
tirungscommissionen werden Protocolle ge- 
fübrt, und es bleibe den Amtshauptleuten 
nachgelassen, bierzu Actuarien aus den be- 
creffenden Justizämtern zu requiriren. 
8) Die Berichte in diesen Angelegenheiten er- 
stattet der Bezirks-Amts-Hauptmann allein; 
es hat aber selbiger die gehaltenen Prokocolle 
und Acten der Rekrutirungscommission jedes- 
mal beizulegen und sich vollständig auf selbige 
zu beziehen. 
in den Fällen, wenn, im Verfolg der Be- 
schlüsse der Rekrutirungscommissionen, Ver- 
fügungen an Behörden zu erlassen, oder son- 
stige Maßregeln ein zuleiten seyn sollten, die 
diesfallsigen Veranstaltungen allein zu kreffen. 
Cap: IV. 
Von den Vorbereitungen zu der Aushebung. 
A. Von der Anmeldung und Aufzeich- 
nung der jungen Mannschaften. 
. 29. 
Nicht blos diejenigen jungen Mannschaften, 
welche im Laufe des Aushebungsjahres das mili- 
tairpflichtige Alter von zwanzig Jahren erreichen, 
sondern auch alle diejenigen, welche in demselben 
Aushebungsjahre ihr neunzehntes Lebensjahr zu- 
rücklegen, haben sich, bei Vermeidung der F. 71. 
74. und 75. angedroheten Strafen, an dem 
bierzu im ganzen Lande gleichmäßig zu bestim- 
Auch hat der Amtshauptmann 
Abänderung. 
un) Die 6. 52. näher bestimmte Untersuchung der 
Diensttücheigkeit der Mannschaften ist durch 
den, jeder Rekrutirungscommission beigegebenen, 
Militairarzt und den derselben zugeordneten 
Cioilarzt gemeinschaftlich zu besorgen. 
Abánderung. 
. 29. 
In demjenigen Jahre, in welchem ein In- 
dividuum das zwanzigste Lebensjahr zurücklegtk, 
har sich dasselbe den 1 5ten Februar und 6en No- 
vember, oder, wenn diese Tage auf Sonn-oder 
Feiertage fallen, Tags darauf, bei Vermeidung 
der §9. 71. angedroheten Strafen, bei der Local= 
behörde seines Wohnorts anzumelden, oder an- 
melden zu lassen.
	        
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