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e) Die Untersuchung der Diensttüchtigkeie der
Mannschaften ist durch den, jeder Rekrutir=
ungscommission beigegebenen, Militairarze zu
besorgen.
1) Uiber sämmtliche Verhandlungen der Rekru-
tirungscommissionen werden Protocolle ge-
fübrt, und es bleibe den Amtshauptleuten
nachgelassen, bierzu Actuarien aus den be-
creffenden Justizämtern zu requiriren.
8) Die Berichte in diesen Angelegenheiten er-
stattet der Bezirks-Amts-Hauptmann allein;
es hat aber selbiger die gehaltenen Prokocolle
und Acten der Rekrutirungscommission jedes-
mal beizulegen und sich vollständig auf selbige
zu beziehen.
in den Fällen, wenn, im Verfolg der Be-
schlüsse der Rekrutirungscommissionen, Ver-
fügungen an Behörden zu erlassen, oder son-
stige Maßregeln ein zuleiten seyn sollten, die
diesfallsigen Veranstaltungen allein zu kreffen.
Cap: IV.
Von den Vorbereitungen zu der Aushebung.
A. Von der Anmeldung und Aufzeich-
nung der jungen Mannschaften.
. 29.
Nicht blos diejenigen jungen Mannschaften,
welche im Laufe des Aushebungsjahres das mili-
tairpflichtige Alter von zwanzig Jahren erreichen,
sondern auch alle diejenigen, welche in demselben
Aushebungsjahre ihr neunzehntes Lebensjahr zu-
rücklegen, haben sich, bei Vermeidung der F. 71.
74. und 75. angedroheten Strafen, an dem
bierzu im ganzen Lande gleichmäßig zu bestim-
Auch hat der Amtshauptmann
Abänderung.
un) Die 6. 52. näher bestimmte Untersuchung der
Diensttücheigkeit der Mannschaften ist durch
den, jeder Rekrutirungscommission beigegebenen,
Militairarzt und den derselben zugeordneten
Cioilarzt gemeinschaftlich zu besorgen.
Abánderung.
. 29.
In demjenigen Jahre, in welchem ein In-
dividuum das zwanzigste Lebensjahr zurücklegtk,
har sich dasselbe den 1 5ten Februar und 6en No-
vember, oder, wenn diese Tage auf Sonn-oder
Feiertage fallen, Tags darauf, bei Vermeidung
der §9. 71. angedroheten Strafen, bei der Local=
behörde seines Wohnorts anzumelden, oder an-
melden zu lassen.