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zuzeigen; auch wird noch überdem, wenn sich eine
solche Anzeige bestätiget, dem Angeber, unter Ver-
schweigung seines Namens, eine Belohnung von
fünf Thalern bierdurch zugesichert.
C. 43.
In solchen Fällen ist von dem Amtshaupr-
manne des Bezirks Anzeige zur Kriegs-Verwal-
tungs-Kammer zu erstatten, welche diesen Betrag
von der Localbehörde, welche die Listen gefertige
hat, einbringen und durch den Bezirks-Amts-
Hauptmann an den Angeber aushändigen lassen
wird.
Zufatz-Abschnitt zu Cap. IV.
C. Ven der ersten Prüfung der Dienst-
tücheigkeit der Mannschaften.
6. 43b.
Nach der ersten Anmeldung am 1 5ten Fe-
druar soll eine vorläusige Untersuchung über die
Diensttücheigkeit der jungen Mannschaften Starc
finden.
. 43c.
Sie sollen deshalb Aemte#weise an von dem
Amtshaupemanne zu bestimmenden Tagen gestelle
und, im Beiseyn des Amtmanns, oder des er-
sten Actuarii, von einem Militairarzee untersuche
werden.
In der Oberkausiß geschiehe diese Stiellung
und Untersuchung nach Rekrutirungsbezirken in
Gegenwarr einer obrigkeitlichen Person.
S. 434.
Der Bezirks-Amts-Hauptmann hat daher den
Localbehörden vor dem 1 5ten Februar den Ter-
min und Ort bekanne zu machen, an welchem sie
die an diesem Tage angemeldeten Mannschaften
zu gestellen haben, und tritt dabei die §. 50. ge-
gebene Bestimmung ein.