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in das Milikair treten sollen, so sind selbige so-
fort an den, zu Uibernahme der Rekruten, com-
mandirten Offizier zur weitern Verfügung abzu-
geben, und es ist nicht nur auf deren Geburts-
scheinen zu bemerken, daß diese Mannschaften zum
Militairdienste ausgehoben worden, sondern es
sind auch diese Scheine an das Militaic zu ver-
abfsolgen, und daselbst bis zur künftigen Verab-
schiedung zu verwahren.
. 62.
Sollten sich unter den an das Militair ab-
gegebenen Mannschafeen Lehelinge der Kaufleute
oder Apotheker, ingleichen Handwerkslehrlinge aus
dem Bauernstande befinden, deren Lehrzeit erst
ein Jahr nach der erfolgten Aushebung zum Mi-
litair zu Ende geht, so wird Seiten des Mili-
tairs dafür Sorge getragen werden, daß selbigen
der zur Auslernung annoch nöchige Urlaub mög-
lichst ertheilt werde.
welche in das Militair kreten sollen, so sind
selbige sofort an den, zu Uibernahme der Re-
kruten, commandirten Offizier zur weitern Ver-
fügung abzugeben, und es ist nicht nur auf de-
ren Geburtsscheinen, oder, insofern sie sich an
ihrem Geburtsorte angemeldet haben, auf den,
nach dem Schema sub 4., anzufertigenden Ge-
stellscheinen zu bemerken, daß diese Mannschaf-
ten zum Militairdienste ausgehoben worden,
sondern es sind auch diese Scheine an das Mi-
litair zu verabfolgen und daselbst, bis zur künf-
tigen Verabschiedung, zu verwahren.
2.) Bei jeder Abgabe eines Mannes an das Mi.-
litair muß letzterem ein, nach dem zu geben-
den Schema auszufertigendes, Nationale aus-
gebändigt werden, in welchem bemerkt wird,
wenn die Bestimmungen des Zien Zusatzes zu
6. 52. oder des F. 7 3. wegen der Diengstzeic
des Mannes eintreten, so wie solches auch in
die Protocolle einzuzeichnen ist.
Zusa.
. 61 b
Diejenigen Mannschafcen, welche Sintritts-
nummern gezogen haben, werden, nach ihrer Ab-
gabe an den commandirten Offizier, von dem letz-
teren mittelst Handschlags verpflichtec.
Zusas.
Auch ist solches in den Nationalen und zu
baltenden Prococollen einzutragen.