Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(190) 
in das Milikair treten sollen, so sind selbige so- 
fort an den, zu Uibernahme der Rekruten, com- 
mandirten Offizier zur weitern Verfügung abzu- 
geben, und es ist nicht nur auf deren Geburts- 
scheinen zu bemerken, daß diese Mannschaften zum 
Militairdienste ausgehoben worden, sondern es 
sind auch diese Scheine an das Militaic zu ver- 
abfsolgen, und daselbst bis zur künftigen Verab- 
schiedung zu verwahren. 
. 62. 
Sollten sich unter den an das Militair ab- 
gegebenen Mannschafeen Lehelinge der Kaufleute 
oder Apotheker, ingleichen Handwerkslehrlinge aus 
dem Bauernstande befinden, deren Lehrzeit erst 
ein Jahr nach der erfolgten Aushebung zum Mi- 
litair zu Ende geht, so wird Seiten des Mili- 
tairs dafür Sorge getragen werden, daß selbigen 
der zur Auslernung annoch nöchige Urlaub mög- 
lichst ertheilt werde. 
welche in das Militair kreten sollen, so sind 
selbige sofort an den, zu Uibernahme der Re- 
kruten, commandirten Offizier zur weitern Ver- 
fügung abzugeben, und es ist nicht nur auf de- 
ren Geburtsscheinen, oder, insofern sie sich an 
ihrem Geburtsorte angemeldet haben, auf den, 
nach dem Schema sub 4., anzufertigenden Ge- 
stellscheinen zu bemerken, daß diese Mannschaf- 
ten zum Militairdienste ausgehoben worden, 
sondern es sind auch diese Scheine an das Mi- 
litair zu verabfolgen und daselbst, bis zur künf- 
tigen Verabschiedung, zu verwahren. 
2.) Bei jeder Abgabe eines Mannes an das Mi.- 
litair muß letzterem ein, nach dem zu geben- 
den Schema auszufertigendes, Nationale aus- 
gebändigt werden, in welchem bemerkt wird, 
wenn die Bestimmungen des Zien Zusatzes zu 
6. 52. oder des F. 7 3. wegen der Diengstzeic 
des Mannes eintreten, so wie solches auch in 
die Protocolle einzuzeichnen ist. 
Zusa. 
. 61 b 
Diejenigen Mannschafcen, welche Sintritts- 
nummern gezogen haben, werden, nach ihrer Ab- 
gabe an den commandirten Offizier, von dem letz- 
teren mittelst Handschlags verpflichtec. 
Zusas. 
Auch ist solches in den Nationalen und zu 
baltenden Prococollen einzutragen.
	        
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