Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(∆ 103) 
tio, auf ihren Geburtsscheinen oder Taufszeug= 
nissen nachweisen können, daß sie bei der Aus- 
bebung sich gestellc gehabt. 
. 69. 
Die Mannschasten, welche als neunzehnjäh- 
rig aufgezeichner worden, dürfen von dieser Zeit 
an ihren Aufenthaltsork, auch innerhalb des kan- 
des, nur unter dem avsdrücklichen Vorwissen der 
Orksobrigkeiten und unter der Angabe, an wel- 
chen Ort sie sich wenden wollen, verändern. 
L. 70. 
Die Mannschaften, welche als zwanzigjäh- 
rige aufgezeichnet worden, und zur bevorstehen- 
den Aushebung sich zu stellen haben, dürfen sich, 
vom Tage der Aufzeichnung an, bis zum Schlusse 
des Aushebungsgeschäfts, nur unter ausdrückli- 
cher Zustimmung der Localbehörde, welche die 
Aufzeichnung besorgee, aus ihrem Wohnorte ent- 
fernen. 
S. 71. 
Diejenigen neunzehnjährigen Mannschaften, 
welche sich in dem §. 20. angeordnecen Termine 
anzumelden unterlassen haben, sollen, soweit selbige 
zu erlangen sind, von den Gerichtsobrigkeiten, da 
nöthig, unter Requlsition der Obrigkelten des 
Aufenthaltsortes derselben, eingezogen und, wenn 
selbige wegen ihres Außenbleibens sich nicht aus- 
reichend zu entschuldigen vermögen, mie acht 
Tagen Gesängniß, oder mit verhältnißmäßtger 
Handarbeit bestrast werden. 
8. 
Diejenigen zwanzigjaͤhrigen Mannschaften, 
welche in dem 9. 20. gedachten Anmeldungs- 
termine, oder bei der §. 50, und 56, angeord- 
Gesetsammlung 1827. 
72 
72. 
3.) ist dem Passe oder Wanderbuche eine gleich- 
mäßige Bedeutung, nach dem Schema 
sul X., zu inseriren. 
Die zu dem festgesetzten Termine nicht zurück- 
gekehreen Individuen sind, wenn sie die Unmög- 
lichkeit ihrer Rückkehr niche durch glaubhafte 
obrigkeitliche Zeugnisse erwiesen haben, von den 
Behoͤrden, welche die Pässe oder Wanderbücher 
ertheilt haben, sofore mit Steckbriefen zu ver- 
folgen. 
6 68. 
Ganz augenscheinlich Untücheige, welche rei- 
sen und wandern wollen, haben sich bei dem Be- 
zirks-Amts-Hauptmanne anzumelden, und wenn 
derselbe eine diesfallsige Bescheinigung auf ihre 
Geburtsscheine gebracht baben wird, so ist ihnen 
von ihrer Obrigkeit die gewünschte Erlaubniß 
unbedenklich zu ertheilen. 
*d 
Die Mannschafeen, welche am 1 Sten Februar 
des Aushebungsjahres aufgezeichnet worden, dür- 
fen von dieser Zeit an ihren Aufenthaltsorc, auch 
innerhalb des tandes, nur unker dem ausdrück- 
lichen Vorwissen der Ortsobrigkeiten und unter 
der Angabe, an welchen Ortc sie sich wenden wol- 
len, verändern. In besonders dringenden Fäl- 
len wird ausschließlich dem Amtshauptmanne 
nachgelassen, ihnen einen Paß ins Ausland zu 
geben, jedoch nur bis zum 1sten November des- 
selben Jahres und unter denselben Bestimmun- 
gen, wie ad H. 07. 
. 70. 
Die Mannschaften, welche am 1 Sten Februar 
oder GOten November aufgezeichnet, und welchen 
ihr darauf solgender Gestellungscermin bekanne 
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