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Cap. VIII.
Von den Strafen, welche Diejenigen zu
erleiden haben, welche die Hinterziehung der
Militairpflicht eines Mannes zu befoͤr—
dern gesucht.
S. 80.
Verwandte oder Freunde eines Militairpflich-
tigen, welche durch Bestechung irgend Jeman-
den zu gewinnen, oder zu Ausstellung falscher
Zeugnisse zu bewegen gesucht haben, sollen, wenn
ihre Absicht auch nicht erreicht worden, mit acht
Wochen Gefängniß bestraft werden, welche
Strase ebenfalls niche in eine Geldbuße verwan-
delt werden darf.
Die in gegenwärtigem, so wie in dem F. 70.
gedachten Falle angebotenen, oder gegebenen Ge-
schenke fallen der Armenhaus-Haupt-Casse zu.
. 81.
Jeder, welcher die Hineerzlehung der Mlli-
kairpfliche eines Mannes auf irgend eine andere
Weise absichtlich befördert, oder zu befördern
gesuche, und niche den diesfallsigen besonderen
Vorschriften des Militair-Straf-Gesetzbuchs un-
terworfen ist, soll zu einer, dem Grade des Ver-
gehens angemessenen, Gefängniß= oder Zuchthaus-
Serafe verurtheile werden.
Sollte eine solche Person in öffentlichen Dien-
sten steben, so ist noch überdem deren Dienstent-
sehung zu bewirken.
welche Strafe auf kelne Weise in eine Geldbuße
verwandele werden darf.
Abänderung.
6. 80.
Alle, welche durch Bestechung irgend Je-
manden zu gewinnen, oder zu Ausstellung fal-
scher Zeugnisse zu bewegen gesuche haben, um
einen Mann seiner Milicalrpflicht zu eneziehen,
sollen, wenn ihre Absiche auch niche erreicht wor-
den, mie ache Wochen Gefängniß bestrafe
werden, welche Sgtrafe ebenfalls niche in eine
Geldbuße verwandele werden darf.
Die in gegenwärtigem, so wie in dem §. 70.
gedachten Falle angebotenen, oder gegebenen Ge-
schenke fallen, in den alten Erblanden, der Ar-
menhaus- Haupt. Casse; in der Oberlausitz, den
dortigen milden Sciftungen zu.