Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(202) 
s. 88. 
In diesen gedachten beiden Faͤllen soll das 
Anbringen zur Entlassung aus dem Militair zu- 
vörderst durch den betreffenden Mann selbst, un- 
ter Anfügung der erforderlichen obrigkeitlichen 
Zeugnisse, bei dessen vorgesehter Milltairbehörde 
gescheben. 
Auf die diesfalls zu erstactende Anzeige wird 
durch das Generalcommando mie der Kriegs- 
Verwaltungs-Kammer communicirk und von sel- 
biger, nach Befinden, das Gucachten der H. 22. 
gedachten Rekrutirungscommission erfordert werden. 
C. S0. 
Uibigens wird hierdurch festgesest, daß Je- 
der, welcher absichtlich, oder durch Vernachläs- 
sigung seiner Amtepflicht, dazu beigetragen har, 
daß ein Militair aus den 9 87. angegebenen 
Gründen entlassen wird, ohne daß die angebliche 
Ursache der Entlassungen wirklich begründet ge- 
wesen, den Hohis 81. und 32. festgeseczten Stra- 
sen ebenfolls unterliegen soll. 
begründet ebenfalls ein Entlassungsgesuch, un- 
ter den daseltst im Aten Zusatze gegebenen 
Bestimmungen. 
2.) Diejenigen, welche wegen Unterstützung hülfs- 
bedürftiger Familien entlossen werden, sind der 
G. 13. a. gedachten Controle zu unterwersen, 
und haben sodann, eintretenden Falls, die bei 
ihrer Entlassung an der achtjährigen Dienst- 
zeit noch sehlenden Jahre auszudienen. 
3.) Diejenigen, welchen eine zwölfjährige Dienst. 
zeit als Strafe zuerkannt worden ist, haben 
auf Berücksichtigung der bier gedachten Enc. 
lassungsgründe keinen Anspruch zu machen.
	        
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