(202)
s. 88.
In diesen gedachten beiden Faͤllen soll das
Anbringen zur Entlassung aus dem Militair zu-
vörderst durch den betreffenden Mann selbst, un-
ter Anfügung der erforderlichen obrigkeitlichen
Zeugnisse, bei dessen vorgesehter Milltairbehörde
gescheben.
Auf die diesfalls zu erstactende Anzeige wird
durch das Generalcommando mie der Kriegs-
Verwaltungs-Kammer communicirk und von sel-
biger, nach Befinden, das Gucachten der H. 22.
gedachten Rekrutirungscommission erfordert werden.
C. S0.
Uibigens wird hierdurch festgesest, daß Je-
der, welcher absichtlich, oder durch Vernachläs-
sigung seiner Amtepflicht, dazu beigetragen har,
daß ein Militair aus den 9 87. angegebenen
Gründen entlassen wird, ohne daß die angebliche
Ursache der Entlassungen wirklich begründet ge-
wesen, den Hohis 81. und 32. festgeseczten Stra-
sen ebenfolls unterliegen soll.
begründet ebenfalls ein Entlassungsgesuch, un-
ter den daseltst im Aten Zusatze gegebenen
Bestimmungen.
2.) Diejenigen, welche wegen Unterstützung hülfs-
bedürftiger Familien entlossen werden, sind der
G. 13. a. gedachten Controle zu unterwersen,
und haben sodann, eintretenden Falls, die bei
ihrer Entlassung an der achtjährigen Dienst-
zeit noch sehlenden Jahre auszudienen.
3.) Diejenigen, welchen eine zwölfjährige Dienst.
zeit als Strafe zuerkannt worden ist, haben
auf Berücksichtigung der bier gedachten Enc.
lassungsgründe keinen Anspruch zu machen.