Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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ß. 5. 
Dafern die Partheien in den H. F. 2. 3. und 4. bestimmten Fällen binnen der 
gesetzten Frist ihrer Zahlungsverbindlichkeit nicht nachkommen solléen, so werden die von 
ihnen in Rückstand gelassenen Gerichtskosten, nach Ablauf jener Frist, ohne weiteres auf 
ihre Kosten, mittelst zu erlassender Execukorialverordnungen, oder Requisition der Be- 
hörde, von ihnen durch Zwangsmittel beigetrieben werden. 
6. 6. 
Die zu Führung der allhier anhängigen Rechtssachen von den Partheien angenom- 
menen Oberhofgerichts-Advocaten haben dagegen die Obliegenheit auf sich, binnen 
den ersten acht Tagen der §. 2. 3. und 4. bestimmten 4 wöchenelichen Fristen, bei 
der Oberhofgerichts-Sportelcasse den Expenszektel abzuholen, und solchen ihrem Mache- 
geber, zum Behuf der vor Ablauf der 4 wöchentlichen Fristen zu bewirkenden Berich- 
tigung, mitzutheilen, im Unterlassungsfalle aber ihren Prinzipal, wegen der ihm hier- 
durch zugezogenen mehreren Kosten, zu entschädigen. 
. 7. 
Sind im Laufe des hier anhängigen Processes, außer den in §. 2. 3. und 4. be- 
stimmten Fällen, so wie nach Publication eines Urthels, oder nach Remission der Sache 
aus der Appellationsinstanz, Kosten aufgelaufen, und steht die Eröffnung eines ander- 
weiten Urthels nicht bevor, so wird derjenigen Parthei, welche die binnen ache Tagen 
nach dem Abgange der Ausfertigung zu bewirkende Berichtigung der gedachten Kosten 
verabsaumet, auf vorgängige Anzeige des Sporteleinnehmers, mittelst einer auf ihre 
Kosten zu erlassenden und ihr selbst, oder ihrem Gevollmächtigeen, zu insinuirenden In- 
junction, deren Bezahlung, mie Einräumung einer vierwöchentlichen Frist, auferlege und 
wenn sie solcher nicht nachkomme, mie Erlassung der zur executivischen Beitreibung der 
schuldigen Cxpensen erforderlichen Verfügung, auf ihre Kosten unverzüglich verfahren werden. 
¾ 8. 
Uibrigens haben auch die Oberhofgerichts-Advocaken in allen denen Fällen, wo 
ihnen als Bevollmächtigten der einen oder andern Parthei dergleichen Injunccionen we-
	        
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