Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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Jahren, ehrenvoll entlassen worden, treten fol- 
gende Begünstigungen ein: 
a) Diejenigen von diesen Mannschaften, wel- 
che als Lehrlinge einer zunftmäßigen Kunst, 
oder eines Handwerks, durch ihren Ein- 
tritt in das Militair verbindert wurden, 
ihre Lehrzeit auszuhalten, sollen, auf ihr 
Ansuchen, unentgeldlich zu Gesellen 
aufgenommen werden, insofern sie, nach 
Maßgabe des 10ten 9. Cap. I. des Man- 
dats vom Zien Januar 12780, die Gene- 
ral--Innungs.- Artikel becreffend, dazu rüch- 
tig sind. 
b) Denjenigen von diesen Mannschaften, wel- 
che durch die Erfüllung ihrer Militairpflicht 
abgehalten worden, als Gesellen auszu- 
wandern, wird hierdurch die Dispensation 
von den Wanderjahren zugestanden. 
c) Denjenigen Mannschaften, welche während 
ihrer achtjährigen Dienstzeit einem Feld- 
zuge beigewohnt haben, oder zu Unterof- 
sizieren avancirt siad, soll überdem gestat- 
tet seyn, überall, wo sie Wohnung finden, 
auch wenn sie das Meisterreche nichce er- 
langt, ein Handwerk, eine Kunst oder ein 
Gewerbe, jedoch unter nachstehenden Be- 
schränkungen, zu creiben. 
Es dürfen selbige nämlich: 
&)weder ein Handwerksschild aushän- 
gen, noch Gesellen und tehrlinge hal- 
ten; 
6) denselben ist nur verstattet, ihre Ehe— 
weiber und diejenigen ihrer Kinder zu 
zunftmäßigen Arbeiten zu ziehen, wel- 
che das funfzehnte Lebensjahr noch nicht 
erreicht haben;
	        
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