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Jahren, ehrenvoll entlassen worden, treten fol-
gende Begünstigungen ein:
a) Diejenigen von diesen Mannschaften, wel-
che als Lehrlinge einer zunftmäßigen Kunst,
oder eines Handwerks, durch ihren Ein-
tritt in das Militair verbindert wurden,
ihre Lehrzeit auszuhalten, sollen, auf ihr
Ansuchen, unentgeldlich zu Gesellen
aufgenommen werden, insofern sie, nach
Maßgabe des 10ten 9. Cap. I. des Man-
dats vom Zien Januar 12780, die Gene-
ral--Innungs.- Artikel becreffend, dazu rüch-
tig sind.
b) Denjenigen von diesen Mannschaften, wel-
che durch die Erfüllung ihrer Militairpflicht
abgehalten worden, als Gesellen auszu-
wandern, wird hierdurch die Dispensation
von den Wanderjahren zugestanden.
c) Denjenigen Mannschaften, welche während
ihrer achtjährigen Dienstzeit einem Feld-
zuge beigewohnt haben, oder zu Unterof-
sizieren avancirt siad, soll überdem gestat-
tet seyn, überall, wo sie Wohnung finden,
auch wenn sie das Meisterreche nichce er-
langt, ein Handwerk, eine Kunst oder ein
Gewerbe, jedoch unter nachstehenden Be-
schränkungen, zu creiben.
Es dürfen selbige nämlich:
&)weder ein Handwerksschild aushän-
gen, noch Gesellen und tehrlinge hal-
ten;
6) denselben ist nur verstattet, ihre Ehe—
weiber und diejenigen ihrer Kinder zu
zunftmäßigen Arbeiten zu ziehen, wel-
che das funfzehnte Lebensjahr noch nicht
erreicht haben;