Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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gen und von den Hausgenossendiensten zu 
genießen. 
Der Kriegs-Verwaltungs-Kammer bleibe 
jedoch vorbehalten, vorwaltenden besondern 
Umständen nach, diese Befreiung ausnahms- 
weise Einzelnen auch bei einer kürzern Dienst- 
zeit zugubilligen, und dieselben deshalb mit be- 
sondern Freischeinen zu versehen. 
Die Befreiung von Personen- und Ge- 
werb. Steuern, auch persönlichen Communlei- 
stungen und Hausgenossendiensten, beschränke 
sich jedoch lediglich auf die Prästationen in 
ordinariis; zu außerordentlichen dergleichen 
Se#euern und Communanlagen haben die Ver- 
öbschiedeten beizutragen. 
G. 94. 
C. Für die Mannschafeen, welche im 
Dienste untüchtig geworden. 
Denjenigen Mannschaften, welche, wegen 
durch den Dienst enestandener Invaliditäc, ent- 
lassen werden, sollen, ohne Berücksichtigung des- 
jenigen, was dieselben alsdann aus der Invali- 
dencasse erhalten werden, die sämmtlichen §. 92. 
a. b. C. und d. bestimmten Vergünstigungen gleich- 
falls zugestanden seyn. 
gen und von den Hausgenossendiensten zu ge- 
nießen. 
Der Kriegs. Verwaltungs. Kammer bleibe 
jedoch vorbehalten, vorwaltenden besondern 
Umständen nach, vorstehende sämmtliche Vor- 
ebeile und Begünstigungen ausnahmsweise 
Einzelnen, auch bei einer kürzern Dienstzeit, 
zuzubilligen, und dieselben deshalb mit beson- 
dern Freischeinen zu versehen. 
Die Befreiung von Personen= und Ge- 
werb. Seeuern, auch persönlichen Communlei- 
stungen und Hausgenossendiensten, beschränkt 
sich jedoch lediglich auf die Prästationen in 
ordinarüs; zu außerordentlichen dergleichen 
S#p##euern und Communanlagen haben die Ver- 
abschiedeten beizutragen. 
Abänderung. 
6. 94. 
C. Für die Mannschaften, welche im 
Dienste untüchtig geworden. 
Denjenigen Mannschaften, welche, wegen 
durch den Dienst entstandener Invalidiräc, ent- 
lassen werden, sollen, ohne Berücksicheigung des- 
jenigen, was, nach Befinden, einem Theile der- 
selben aus der Invalidencasse gewährt werden 
dürste, die sämmelichen §. 92. a. b. c. und d. 
bestimmten Vergünstigungen gleichfalls zugestan- 
den seyn. 
Zusa. 
6. 94 b. 
Außerdem sollen zu entlassende Unceroffiziere, 
Gefreite und Soldacen, auf ihr Ansuchen, die 
Erlaubniß erhalten, nach ihrer WVerabschiedung 
die Regimenesuniform in ihrer ursprünglichen
	        
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