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gen und von den Hausgenossendiensten zu
genießen.
Der Kriegs-Verwaltungs-Kammer bleibe
jedoch vorbehalten, vorwaltenden besondern
Umständen nach, diese Befreiung ausnahms-
weise Einzelnen auch bei einer kürzern Dienst-
zeit zugubilligen, und dieselben deshalb mit be-
sondern Freischeinen zu versehen.
Die Befreiung von Personen- und Ge-
werb. Steuern, auch persönlichen Communlei-
stungen und Hausgenossendiensten, beschränke
sich jedoch lediglich auf die Prästationen in
ordinariis; zu außerordentlichen dergleichen
Se#euern und Communanlagen haben die Ver-
öbschiedeten beizutragen.
G. 94.
C. Für die Mannschafeen, welche im
Dienste untüchtig geworden.
Denjenigen Mannschaften, welche, wegen
durch den Dienst enestandener Invaliditäc, ent-
lassen werden, sollen, ohne Berücksichtigung des-
jenigen, was dieselben alsdann aus der Invali-
dencasse erhalten werden, die sämmtlichen §. 92.
a. b. C. und d. bestimmten Vergünstigungen gleich-
falls zugestanden seyn.
gen und von den Hausgenossendiensten zu ge-
nießen.
Der Kriegs. Verwaltungs. Kammer bleibe
jedoch vorbehalten, vorwaltenden besondern
Umständen nach, vorstehende sämmtliche Vor-
ebeile und Begünstigungen ausnahmsweise
Einzelnen, auch bei einer kürzern Dienstzeit,
zuzubilligen, und dieselben deshalb mit beson-
dern Freischeinen zu versehen.
Die Befreiung von Personen= und Ge-
werb. Seeuern, auch persönlichen Communlei-
stungen und Hausgenossendiensten, beschränkt
sich jedoch lediglich auf die Prästationen in
ordinarüs; zu außerordentlichen dergleichen
S#p##euern und Communanlagen haben die Ver-
abschiedeten beizutragen.
Abänderung.
6. 94.
C. Für die Mannschaften, welche im
Dienste untüchtig geworden.
Denjenigen Mannschaften, welche, wegen
durch den Dienst entstandener Invalidiräc, ent-
lassen werden, sollen, ohne Berücksicheigung des-
jenigen, was, nach Befinden, einem Theile der-
selben aus der Invalidencasse gewährt werden
dürste, die sämmelichen §. 92. a. b. c. und d.
bestimmten Vergünstigungen gleichfalls zugestan-
den seyn.
Zusa.
6. 94 b.
Außerdem sollen zu entlassende Unceroffiziere,
Gefreite und Soldacen, auf ihr Ansuchen, die
Erlaubniß erhalten, nach ihrer WVerabschiedung
die Regimenesuniform in ihrer ursprünglichen