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é. 905.
Ulbrigens sollen die unker den ebengedachten
Begünstigungen entlassenen Mannschaften beil die-
sen Vortheilen durchgängig geschütze werden, und
es wird hierdurch jede widerrechrliche Entziehung,
bel Vermeidung einer dem Benachtheiligten zu
leistenden angemessenen Geldeneschädigung, auf
das Strengste untersagt.
696.
Die tandesregierung und rep. die Ober-
Amtés-Regierung zu Budissin, so wie, im Be-
treff der Personen= und Quatember-Steuer-Be-
freiung, das Ober. Steuer-Collegium, haben hier-
nach in vorkommenden Fällen zu entscheiden.
Form fortzutragen, sobald sie sich, während ihrer
Dienstzeile, in aller Beziehung die vollkommenste
Zufrledenheie ihrer Obern erworben haben und
diese sich überzeuge halten können, daß sie die
Montkrung auch fernerhin mit Ehren tragen
werden.
In den Abschleden wird der von dem Ge-
neralcommando ercheilten Erlaubniß jederzeie aus-
drücklich gedacht.
Tragen verabschiedete Soldacen ohne be-
sondere Erlaubniß die Uniform fort, oder machen
solche, denen zur Zeic ihrer Entlassung diese Ver-
günstlgung zugestanden ward, sich derselben spä-
kerhin unwürdig, so sind die betreffenden Civil=
bebörden, unter Einreichung des Abschiedes, ge-
balten, es anzugeigen.
Erläuterung.
Alle Gesuche verabschledeter Soldaten, um
Zukheilung der ihnen, wegen ihrer Militalr-Dienst-
hleistung, zukommenden Vortheile und Befreiungen,
oder um Erweiterung der ihnen desfalls bereits
zugestandenen Begünstigungen, sind bei der Kriegs-
Verwalcungs. Kammer, Beschwerden über Ver-
weigerung oder Erschwerung schon zugestandener
Begunstigungen oder Befrelungen aber sind bel
der tandes-, oder resp. bei der Oberamts-.Regie.
rung, und in Steuersachen bei dem Ober-Steuer-
Collegio anzubringen.
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