Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 207 ) 
é. 905. 
Ulbrigens sollen die unker den ebengedachten 
Begünstigungen entlassenen Mannschaften beil die- 
sen Vortheilen durchgängig geschütze werden, und 
es wird hierdurch jede widerrechrliche Entziehung, 
bel Vermeidung einer dem Benachtheiligten zu 
leistenden angemessenen Geldeneschädigung, auf 
das Strengste untersagt. 
696. 
Die tandesregierung und rep. die Ober- 
Amtés-Regierung zu Budissin, so wie, im Be- 
treff der Personen= und Quatember-Steuer-Be- 
freiung, das Ober. Steuer-Collegium, haben hier- 
nach in vorkommenden Fällen zu entscheiden. 
Form fortzutragen, sobald sie sich, während ihrer 
Dienstzeile, in aller Beziehung die vollkommenste 
Zufrledenheie ihrer Obern erworben haben und 
diese sich überzeuge halten können, daß sie die 
Montkrung auch fernerhin mit Ehren tragen 
werden. 
In den Abschleden wird der von dem Ge- 
neralcommando ercheilten Erlaubniß jederzeie aus- 
drücklich gedacht. 
Tragen verabschiedete Soldacen ohne be- 
sondere Erlaubniß die Uniform fort, oder machen 
solche, denen zur Zeic ihrer Entlassung diese Ver- 
günstlgung zugestanden ward, sich derselben spä- 
kerhin unwürdig, so sind die betreffenden Civil= 
bebörden, unter Einreichung des Abschiedes, ge- 
balten, es anzugeigen. 
Erläuterung. 
Alle Gesuche verabschledeter Soldaten, um 
Zukheilung der ihnen, wegen ihrer Militalr-Dienst- 
hleistung, zukommenden Vortheile und Befreiungen, 
oder um Erweiterung der ihnen desfalls bereits 
zugestandenen Begünstigungen, sind bei der Kriegs- 
Verwalcungs. Kammer, Beschwerden über Ver- 
weigerung oder Erschwerung schon zugestandener 
Begunstigungen oder Befrelungen aber sind bel 
der tandes-, oder resp. bei der Oberamts-.Regie. 
rung, und in Steuersachen bei dem Ober-Steuer- 
Collegio anzubringen. 
#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.