Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 208 ) 
Cap. IV. 
Von der Verfügung über die Militairab= 
schiede der Verstorbenen. 
6. 97. 
Wenn verabschiede#e Milicairpersonen ver- 
storben, so haben dlejenlgen Personen, welche bei 
den geistlichen Behörden auf deren Beerdigung 
antragen, deren Militalrabschiede an diese Be- 
börden zugleich abzugeben. 
g. 98. 
Diese geistlichen Behörden haben jene Ab- 
schiede der Obrigkeit des Ortes zuzustellen, und 
lehtere hat deren Cassation zu den Acten zu 
bewirken. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandac, wo- 
nach sich die Behörden und Unsere gesammten 
Unterthanen auf das Genaueste zu achten haben, 
und welches, in Gemäßheit des Generalis vom 
1 Zten Juli 1796. und des Mandats vom Oten 
März 1818., noch besonders bekannt zu machen 
ist, eigenbändig unterschrleben und Unser König- 
liches Siegel vordrucken lassen. 
So geschehen und gegeben zu Dresden, am 
25 ten Februar 1825. 
Friedrich August. 
Hanns Ernst von Globig. 
  
D. Maximilian Güneher.
	        
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