Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(215 ) 
O. 
N. am 
Erscheint N. N. 
erhaͤlt die Erlaubniß, nach N. in N. zu reisen (in das Ausland zu wandern), 
und gelobt dagegen, unter Vorhaltung der 9#. 67. 71. 72. 73. 74. und 77. 
des allerhchsten Mandats vom 5%en November 1827.) handgebend an, 
sich zum 1sten Februar 18.. unfehlbar, und bei Vermeidung der in gedachten 
Paragraphen angedrohten Strafen, allhier zu stellen, und seiner Militairpflicht 
Gunge zu leisten. 
Vorgelesen und genehmigt, auch von Comparenten unterschrieben. 
— N. J. 
(Actuar 2c.) 
3. 
Inhabern dieses Wanderbuchs ist nur bis zum 1sten Februgr 18. gestattet, 
im Auslande zu wandern, (Inhaber dieses Passes darf sich denselben, unter 
keinem Vorwande, über den 1 sten Februar 18.. prolongiren lassen) und wird 
die Wohlldbliche Behdrde des Ortes, wo sich N. beim Herannahen jenes Zeit- 
punktes aufhalken wird, ergebenst ersucht, denselben alsdann sofort auf den 
nächsten Weg in das Kdnigreich Sachsen zurückzuweisen. 
Ausgegeben zu Dresden, am 14ten November 1827.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.