Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 35) 
Regulativ 
für die Brand-Versicherungs-Societät der Königlich Sächsischen Oberlausis. 
D. seie dem Jahre 1783. in der Oberlausic bestandene Brand-Versicherungs-Anstale 
bat sich in ihren Folgen, sowohl für die durch Brand Verunglückten selbst, als für das 
öffentliche Inkeresse, dergestalt vortheilbast und nützlich bewährt, daß sie mie Recht ein 
allgemeines Vercrauen erlangt hat. Zu dem Regulative vom 26fsten April 1788., wo- 
durch diese Anstalt begründet worden ist, sind jedoch mehrere Erläuterungen gemacht wor- 
den, und es hat überhaupt das Wesen der Anstale, durch dle Abtrennung des unter König- 
lich Preußische Hoheit gekommenen Theils der Oberlausitz, und durch den, in Gemäßheit 
allerhöchst bestätigter Convention vom 1 0ten Sepcember 132 1. erfolgten Beitritkt der löb- 
lichen Vierstädte, womie die sonst bestandene sogenannte zweice oder freie Classe in Weg- 
fall gelange ist, eine solche Veränderung erlitten, daß die Enewerfung eines neuen Re- 
gulativs, welches die sämmtlichen, im Bezug auf das Brand-Versicherungs-Insticut der 
Königlich Sachsischen Oberlausit geltenden Grundsähe und Bestimmungen umfaßt, zweck- 
mäßig und nüßlich befunden worden ist. Es lautet aber dasselbe folgendermaßen: 
G. 1. 
Die Brand.Wersicherungs-Societär in dem Königlich Sächsischen Antheile des Mark= Zveck der 
. .. . , Brand-Versi- 
grafthumsOberlausitz,derenGaranttebiegefammtenStandevoniandundSkadkenchekungs-An- 
uͤbernommen haben, hat zur gemeinnuͤtzigen Absicht, daß saͤmmtliche in solcher begriffene stalt. 
Gebäude nach einer bestimmten Taxe verzeichnet, und, wenn eines oder mehrere der- 
selben ganz oder zum Theil durch Brand verunglücken, sodann deren eingeschriebene Tare, 
jedoch nur unker der Bedingung des Wiederaufbaues, baar vergütec, die Gelder aber, 
welche hierzu erforderlich sind, von sämmtlichen Besitzern der Gebäude, nach dem Ver- 
Hälenisse des eingeschriebenen Werths, aufgebracht werden. 
2. 
Zu mehrerer Uncerstützung und Erleichtcerung dieser gemeinnützigen Einrichcung sollen Vorlugsrechte 
a) die Beiträge zu der Brand-Versicherungs-Casse bei Concursen desselben Vorzugs, derselben. 
rechts sich erfreuen, welches den auf den Grundstücken haftenden Abgaben und Real- 
lasten zustehet; 
b) die den Abgebrannten zum Wlederaufbau aus der Casse zu zahlenden Gelder keiner 
Inhibiclon unterworfen, noch als Executionsobjece oder sonst auf irgend eine Weise in 
Anspruch genommen werden, auch 
(’)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.