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zeichniß zu bringen; es ist auch solches am Schlusse eigenhändig zu unterschreiben und
zu besiegeln. Den Gerichtshaltern ist es jedoch nur in sofern nachgelassen, die Cacaster
oder Nachträge zu vollziehen und einzureichen, als sie sich wegen eines desfallsigen be-
sondern Auferags von der Gerichesherrschaft durch Vollmache legitimiren.
Auch haben Gerichtsfrauen die Cakaster und Nachträge mie ihrem resp. ehelichen und
obrigkeitlich bestärigten Geschlechesvormunde zu vollziehen.
#. 8.
Die Cataster derjenigen Oreschaften, welche verschiedenen Herrschasten gehören und
wo mithin verschiedene Gerichtsobrigkeiten sind, haben tetztere über ihre Gerichtsverwand-
ten besonders zu halten und einzureichen.
Gebäude eines Pertinenzorkes sind zwar in das Cakaster des Haupkorkes, jedoch ge-
trennt und uncer besonderer Nummer, mic aufzunehmen; auch ist der Pertinenzort auf
dem Titelblakte zu benennen.
. 9.
Bezeichnung Die Gebäude jedes Orts sind sowohl in diesen Catastern, als am Gebäude selbst, mie
der Gebäude mit en Deutschen Nummern ereichne
Deutschen Zah- fortlaufenden schen Num zu bezeichnen.
len. Zu Vermeidung aller Irrungen hierbei soll jedes Gebäude, welches einen besondern
Wireh har, selbst wenn es mit dem Hause des Nachbars unter einem Dache fortläufe,
sobald es nur einen besondern Eingang hat, unter eine besondere Nummer gebrache und
damie im Cataster aufgeführt, jedes Gebäude aber, welches zwar einen und denselben El-
genchümer, jedoch ein besonderes Dach Ha#, wenn es sich in einem und ebendemselben
Gehöfte besindet und zusammen ein Grundstück mie den übrigen Gebäuden ausmacht,
mie einem besondern Buchstaben, nach Vorschrife des Schematis, bemerke werden.
10.
Im Ltater ist Bei jedem besonders numerirten Gebaͤude ist Name und Qualitaͤt des Eigenthuͤmers,
Name und Qua-
litätdes Sebäu= ob er z. B. bei den Städten ein Biereigner, Bürger; auf dem tande, ob er ein Ganz.,
de-Eigeuth#= Halb-, Gros= oder Klein-Bauer, Ganz= oder Halb-, Groß= oder Klein-Gärener, Häus-
* iu bemer= ler, Auenhäusler? u. s. w. sei, im Cacaster mie anzugeben.
en.
8. 11.
Auemessung Jedes Gebäude ist nach seiner Höhe, vom Grunde bis an das Dachgebälke, oder
und Sintragung die Mauerlatte, auch tänge und Breite, nach teipziger Elle auszumessen und damit nebst
einem bestimmten gewissen Werthe für jedes Gebäude in das Cataster einzutragen.